Dr. Robert Weber, Julia Sieber
Rn. 54
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Der Abschluss eines BHV und GAV ist steuerrechtlich interessant für die Bildung einer Organschaft zwischen dem herrschenden UN als Organträger und dem beherrschten UN als Organgesellschaft. Zweck der Organschaft ist die Konsolidierung von Ergebnissen und Umsätzen der betreffendem Konzern angehörenden UN auf der Ebene des herrschenden UN: Organträger und Organ-UN ermitteln jeweils ihr Einkommen getrennt; anschließend rechnen sie es beim Organträger zusammen und versteuern es nach den für diesen geltenden Regelungen. Der Vorteil für den Organträger liegt darin, die Gewinne und Verluste des gesamten Organkreises miteinander verrechnen zu können und durch Verluste einzelner Organ-UN die Steuerbelastung für die Gewinne anderer Organglieder zu verringern. Typisch für die Organschaft ist die Eingliederung und der Abschluss eines GAV nach § 291 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) AktG (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 1, Rn. 37; Hüffer-AktG (2022), § 291, Rn. 38; KK-AktG (2004), § 291, Rn. 4; MAH PersGesR (2019), § 26, Rn. 12).
Rn. 55
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach Tatbestand und Rechtsfolge ist zwischen der körperschaft-, der gewerbe- und umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu unterscheiden. Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG eine Konsolidierung durch Zurechnung des bei dem Organ-UN als eigenem Steuerrechtsubjekt angefallenen Ergebnisses zum Organträger. Voraussetzung dafür ist die finanzielle Eingliederung (Mehrheit der Stimmrechte) und der Abschluss eines GAV auf mindestens fünf Jahre, der während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird; zudem sind § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4f. KStG zu beachten. Das beherrschte UN gilt dann zugleich i. R.d. gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des herrschenden UN und verliert seine Steuersubjektfähigkeit. In der Konsequenz muss nur noch das herrschende UN als Organ-UN für die Steuerschulden aufkommen. Ähnlich ist es bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft: Das beherrschte UN verliert seine UN-Qualität, so dass die USt-Pflicht nur das herrschende UN trifft. Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft setzt zwar – anders als nach KStG und GewStG – gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung voraus, kann aber andererseits sogar ohne Abschluss eines UN-Vertrags begründet werden. I.d.R. werden gleichwohl BHV und GAV geschlossen, um die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung sicherzustellen (vgl. Hüffer-AktG (2022) § 291, Rn. 38; BeckOGK-AktG (2022), § 291, Rn. 18f., 24, 25f.).