Rn. 705

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Fraglich ist, wie das UN potenzielle Lasten aus berechtigten, aber nicht erhobenen Forderungen auf Anpassung der Betriebsrente bilanziell behandeln muss. Sicher ist nur, dass es verjährte und verwirkte Ansprüche nicht mehr zu befriedigen hat und dass demnach ­insoweit keine Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. BetrAVG-Komm. (2020/I), § 16, Rn. 304ff.). Dabei kann wiederum die Frage, wann Verjährung und Verwirkung eintreten, mit Unsicherheit behaftet sein (vgl. hierzu grds. BAG, Urteil vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95, DB 1996, S. 2496ff.).

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