Rn. 249c

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die gesonderte Angabe der Haftungsverhältnisse sollte grds. in der von § 251 vorgegebenen Reihenfolge erfolgen (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 24). Für die "davon"-Vermerke bietet sich entweder eine Darstellung in Form einer Liste oder eine Matrix-Darstellung an (vgl. Philipps, BBK 2016, S. 12 (14f.)):

 

Rn. 249d

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

 
Haftungsverhältnisse (Beträge in: EUR) GJ (ggf. VJ)

z. B. Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen, davon:

  • gegenüber verbundenen UN
  • gegenüber assoziierten UN
  • aus Altersversorgungsverpflichtungen
   
 

Rn. 249e

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

 
  Verbindlichkeiten aus ... Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von ­Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
  ... der Begebung und Übertragung etwaiger Wechsel ... Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften ... etwaigen Gewährleis-tungsverträgen

Haftungsverhältnisse

(Beträge in: EUR),

davon:

GJ

(ggf. VJ)

GJ

(ggf. VJ)

GJ

(ggf. VJ)

GJ

(ggf. VJ)
  • gegenüber verbundenen UN
       
  • gegenüber assoziierten UN
       
  • aus Altersversorgungsverpflichtungen
       
 

Rn. 249f

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten sind dazu noch gesondert anzugeben (z. B.: "davon [...] durch Grundschuld gesichert" oder "davon [...] durch Globalzession von [...] gesichert"). Praktisch relevant ist die Angabe nur für die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 54).

 

Rn. 249g

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Mitzugehörigkeit eines Vermerks kann nicht immer leicht festgestellt werden. Einfach ist die Feststellung bei Bürgschaftserklärungen sowie Gewährleistungsverträgen, weil das verbundene UN bekannt und der Schuldner sowie der geschuldete Betrag bestimmt sind. Selbiges gilt bei der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Wenn aber das empfangende verbundene UN einen Wechsel an ein nicht verbundenes UN weitergegeben hat, liegt ein Obligo nicht mehr gegenüber einem verbundenen UN vor. Zwecks Feststellung derartiger Sachverhalte ist es in praxi üblich, dass verbundene UN Meldungen von Obligobeträgen mit anderen Vermerkpflichtigen austauschen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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