Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
1. Ansatz, Bewertung und Anhangangaben bei "ähnlichen Verpflichtungen"
Rn. 821
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Bilanzierung von ähnlichen Verpflichtungen (zum Begriff vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 605) regelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Danach besteht keine Passivierungspflicht. Die ähnlichen Verpflichtungen können, aber müssen nicht bilanziert werden. Im Prinzip sind deshalb ähnliche Verpflichtungen bilanziell wie mittelbare Versorgungszusagen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 796ff.) zu behandeln. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Rn. 822
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Da die ähnlichen Verpflichtungen Altersversorgungsverpflichtungen ähneln, sind sie auch versicherungsmathematisch zu bewerten. So sieht es im Übrigen auch der Gesetzgeber, denn laut § 285 Nr. 24 sind versicherungsmathematisch geprägte Angaben auch zu ähnlichen Verpflichtungen zu machen. Hieraus ist zu schließen, dass die versicherungsmathematische Bewertung nach den Regeln des § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu geschehen hat, also so wie bei unmittelbaren Versorgungszusagen.
Dies ist im Prinzip unabhängig davon, ob die ähnliche Verpflichtung unmittelbar ist oder nur mittelbarer Natur. Wenn allerdings bei mittelbaren ähnlichen Verpflichtungen eine Nachdotierung eines externen Versorgungsträgers erfolgen muss, können auch andere Bewertungsmaßstäbe, nämlich die des externen Versorgungsträgers zum Zuge kommen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 796ff.).
Rn. 823
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Anhangangaben können sich bei unmittelbaren oder mittelbaren ähnlichen Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 2 EGHGB ergeben. Dort wird ausgeführt, dass die Unterdeckung bei ähnlichen Versorgungsverpflichtungen immer dann im Anhang anzugeben ist, wenn sie nicht schon freiwillig in der Bilanz abgebildet wurde.
Die Unterdeckung muss jedoch nicht speziell nur für die ähnlichen Verpflichtungen im Anhang angegeben werden. Vielmehr kann es grds. genügen, den Gesamtbetrag der Unterdeckung aus ähnlichen Verpflichtungen, mittelbaren Versorgungsverpflichtungen und Altzusagen aus unmittelbaren Versorgungszusagen in einem Betrag zu nennen.
2. Ansatz, Bewertung und Anhangangaben bei "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen"
Rn. 824
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
"Vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" sind zu passivieren. Bei ihnen gibt es kein Passivierungswahlrecht wie bei vor dem 01.01.1987 erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen (Altzusagen; vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 641ff.) oder bei ähnlichen Verpflichtungen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 821) bzw. mittelbaren Versorgungszusagen.
Dass kein Passivierungswahlrecht bei "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen" eingeräumt wurde, ist zu begrüßen, denn die Fortgeltung des Passivierungswahlrechts bei Altzusagen, ähnlichen Verpflichtungen und mittelbaren Versorgungszusagen war dem Vertrauensschutz auf das früher geltende Passivierungswahlrecht geschuldet.
Wenn Deckungsmittel zur Absicherung von "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen" zugriffsfrei i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 ausgelagert werden, ist insoweit allerdings der Wert jener Verpflichtung beim UN nicht mehr zu bilanzieren. Es gelten die Aussagen zur Nichtbilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen entsprechend (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 754ff.).
Rn. 825
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Bewertung von "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen" richtet sich nach § 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2. Diese Verpflichtungen sind durch Rückstellungen zu erfassen, also auch auf den BilSt hin abzuzinsen.
Zudem können diese Verpflichtungen versicherungsmathematisch zu bewerten sein. Dies deshalb, weil die Leistung auch von dem Leben des Berechtigten abhängen kann, wie z. B. eine Jubiläumsgeldleistung. Sie entfällt üblicherweise, wenn der Berechtigte das Jubiläumsdatum nicht erlebt. Auslösendes Element für die Leistung ist die bis zum Jubiläumsdatum geleistete Betriebstreue.
Rn. 826
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Anhangangaben fordert der Gesetzgeber für "vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" grds. nicht, obwohl sie auch versicherungsmathematisch bewertet werden können und daher die Nr. 24 des § 285 nach ihrem Zweck durchaus einschlägig sein könnte. Denn dort werden versicherungsmathematisch geprägte Angaben gefordert. Jedoch erstreckt sich jene Vorschrift zur Anhangangabe eindeutig nur auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.
Wenn allerdings VG für die "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen" zugriffsfrei i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 ausgelagert wurden, greift die Pflicht zur Anhangangabe gemäß § 285 Nr. 25. Die zu den Anhangangaben gemachten Ausführungen bei unmittelbaren Versorgungszusagen gelten entsprechend (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 761ff.).
Rn. 827
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Anhangangaben sind jedoch auch noch dann laut § 285 Nr. 23 geboten, wenn bei "wertpapiergebundenen Versorgungszusagen" durch Designation von im BV gehaltenen VG eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 geschaffen wurde.
Anhangangaben im Zusammenhang mit dem Übergang auf die BilMoG-Bewertungsvorschriften greifen nicht, da jene Anhangangaben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EGH...