Rn. 136

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Im Anhang müssen [...] Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden" (§ 284 Abs. 2 Nr. 4). Mit dieser Angabe wird die Inanspruchnahme des in § 255 Abs. 3 Satz 2 gegebenen Wahlrechts offengelegt. Die Angabepflicht besteht für KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleinst-KapG einschließlich Kleinst-PersG i. S. v. § 264a sind von der Angabepflicht befreit, wenn sie die Anforderungen in § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen.

 

Rn. 137

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zu nennen sind (mindestens) die Bilanzposten, die von der Aktivierung der FK-Zinsen betroffen sind (vgl. Semler (1980), S. 186; ADS (1995), § 284, Rn. 156). Bei außergewöhnlich langen Herstellungszeiträumen kann es geboten sein, diese Tatsache entsprechend zu erläutern. Sofern FK-Zinsen nicht aktiviert werden, braucht dies nicht angegeben zu werden (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 210).

 

Rn. 138

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Fraglich ist, ob auch die Angabe des (absoluten) Betrags der im laufenden GJ aktivierten Zinsen erforderlich ist. Bei einer R-konformen Auslegung von § 284 Abs. 2 Nr. 4 ist dies – jedenfalls für die VG des AV – geboten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a) vi) der Bilanz-R).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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