Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 41
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
"Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluss nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen" (§ 265 Abs. 4). Die Angabepflicht besteht für KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleinst-KapG einschließlich Kleinst-PersG i. S. v. § 264a sind von der Angabepflicht befreit, wenn sie die Anforderungen in § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen. Einzelheiten zu den Gliederungsfragen bei mehreren Geschäftszweigen sind unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 57ff., dargestellt.
Rn. 42
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Grds. geht es um die Fälle der RL, in denen "weitere Gliederungsschemata, z. B. für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, vorgeschrieben sind und sich das Unternehmen auch in diesen Branchen betätigt" (BT-Drs. 10/317, S. 77).
Rn. 43
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die "Angabe" der Ergänzung kann nur eine Tatsachenfeststellung sein, also die Feststellung, dass eine Tätigkeit in – anzugebenden – verschiedenen Geschäftszweigen vorliegt und dass dies nach dem Gesetz eine Ergänzung in der Gliederung bedingt.
Rn. 44
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die "Begründung" kann sich nur darauf beziehen, dass der eine Geschäftszweig als "Basisgliederung" und der andere Geschäftszweig als "Ergänzung" gewählt wurde, weil das der in § 264 Abs. 2 verankerten Generalnorm am besten entspricht (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 23, 30). Die Entscheidung selbst kann nach dem wirtschaftlichen Gewicht der Geschäftszweige, nach Konsolidierungserfordernissen etc. getroffen werden. Daraus ist dann die Begründung abzuleiten, wobei die "Ergänzung" die Beträge zu zeigen hat, die in die "Basisgliederung" nicht aufgenommen werden können (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 64; ADS (1997), § 265, Rn. 49; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 13).