Rn. 75
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das Gesetz nennt in § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als möglichen weiteren Ausschlussgrund einen "zusätzlichen Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses" (vgl. § 58 Abs. 4 AktG). Ein zusätzlicher Aufwand konnte insbesondere durch eine erhöhte KSt-Belastung entstehen, weil das bis 2001 maßgebliche Vollanrechnungsverfahren unterschiedliche KSt-Sätze für Thesaurierung und Ausschüttung vorsah.
Rn. 76–81
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
vorläufig frei
Rn. 82
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Systemwechsel der Jahre 2001/2002 vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren war in dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000 (BStBl. I 2000, S. 1433ff.) geregelt. Der Systemwechsel fand grds. ab dem VZ 2001 statt. Bei Körperschaften mit vom Kalenderjahr abweichendem WJ waren die Neuregelungen erstmals für den VZ 2002 anzuwenden, wenn das erste im VAZ 2001 geendete WJ vor dem 01.01.2001 begonnen hatte. Das bei KapG zum 31.12.2000 verbliebende KSt-Guthaben aus nicht ausgeschütteten Alt-Gewinnen konnte durch Ausschüttungen innerhalb einer Übergangszeit von 18 Jahren freigesetzt werden. Zwar entfiel während der 18-jährigen Übergangszeit eine Gliederung des verwendbaren EK, jedoch wurden folgende 4 "Quellen" nach entsprechenden Umgliederungen fortgeführt, aus denen während der Übergangszeit Gewinnausschüttungen finanziert werden konnten (vgl. Dötsch/Pung, DB 2000, Beilage Nr. 10 zu Heft 34, S. 1 (16)):
- KSt-Guthaben gemäß § 37 KStG (n. F.),
- Teilbetrag EK 02 gemäß § 38 KStG (n. F.),
- steuerliches Einlagenkonto gemäß der §§ 27, 39 KStG ((n. F.); = Endsaldo des bisherigen EK 04),
- neutrales Vermögen (= nicht für steuerliche Zwecke gesondert festgestellte sonstige Rücklagen).
Ausschüttungen aus dem EK 02 (steuerfreie inländische Vermögensmehrungen) führten innerhalb der Übergangszeit zu KSt-Erhöhungen, da sie zuvor nicht der KSt-Tarifbelastung unterlagen. Steuerguthaben (vgl. § 37 Abs. 1 KStG) aus anderen (vormaligen) EK-Töpfen wurden durch Minderung der KSt der Jahre ab 2006 oder durch Anzahlung in den Jahren 2008 bis 2017 abgebaut (vgl. § 37 Abs. 5 KStG). Zu Einzelheiten vgl. die Kommentierungen in der Steuerrechtsliteratur zu den §§ 36–39 KStG.