Rn. 18
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 334 Abs. 2 adressiert in Satz 1 den Tatbestand, dass ein BV nach § 322 Abs. 1 durch einen AP erteilt wurde, obwohl nach § 319 Abs. 2 oder 3, jeweils i. V. m. Abs. 5, oder nach § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch i. V. m. Abs. 2, er oder nach § 319 Abs. 4 Satz 1 oder 2, jeweils i. V. m. Abs. 5, oder nach § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils i. V. m. Abs. 2, die WPG oder BPG, für die er tätig wird, nicht AP sein darf (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 334, Rn. 26). Mit Bußgeld wird i. d. S. belegt, wer als AP vorsätzlich einen Vermerk zu einem Abschluss, der gesetzlich zu prüfen war, erteilt, obgleich er nicht dazu berechtigt war. Die Vorschrift soll dabei die Einhaltung der in den §§ 319 Abs. 2ff. normierten Tätigkeitsverbote gewährleisten.
Satz 1 differenziert zudem zwischen KapG, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1 (Nr. 1) sind, und anderen KapG (Nr. 2). Diese Unterscheidung ist erforderlich, da sie die Grundlage für die unterschiedliche Bußgeldhöhe gemäß § 334 Abs. 3 Satz 1 bildet (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 106).
Rn. 19
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Für WP/vBP ist gesetzlicher Ausschlussgrund für die AP-Tätigkeit nach § 319 Abs. 2 die Besorgnis der Befangenheit wegen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Beziehungen des WP/vBP mit der zu prüfenden Gesellschaft. Die Ausschlussgründe beruhen dabei keineswegs nur auf geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Verflechtung (z. B. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft, gesetzliche Vertretung, Mitglied des AR, AN, mehr als 30 % der Gesamteinnahmen der letzten fünf Jahre aus der beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Gesellschaft entweder in eigener Person oder aufgrund derselben Verflechtung über ein Dritt-UN; vgl. § 319 Abs. 3), sondern auch auf Verbundenheit mit der zu prüfenden Gesellschaft außerhalb der Prüfungstätigkeit (z. B. Führung der Bücher, Erbringung von UN-Leitungs- und/oder Finanzdienstleistungen bzw. versicherungsmathematischen Leistungen; vgl. im Einzelnen § 319 Abs. 3 Nr. 3, auch im Hinblick auf solche Tatbestände, die in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners gegeben sein können).
Rn. 19a
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Ebenfalls ist eine WPG/BPG nicht berechtigt, einen Vermerk zu erteilen, wenn z. B. sie oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder ein Mitglied des AR oder ein Gesellschafter, ebenso wie der WP/vBP in irgendeiner genannten Weise mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden sind, z. B. durch den Besitz von Anteilen an der zu prüfenden Gesellschaft (vgl. im Einzelnen § 319 Abs. 4, auch i. V. m. § 319b Abs. 1). Ein AP ist darüber hinaus gemäß § 319b ausgeschlossen, wenn ein Mitglied in seinem Netzwerk die Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dieses Netzwerkmitglied kann auf das Ergebnis der AP keinen Einfluss nehmen. Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 einschlägig sind. Ein Netzwerk i. S. d. § 319b liegt dabei stets dann vor, sofern Personen bei ihrer Berufsausübung zwecks Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
Rn. 20
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 334 Abs. 2 Satz 2 sieht eine Bußgeldsanktion auch für die Fälle vor, in denen zu einem PIE-Abschluss unbefugt ein BV erteilt wurde, sei es, dass gegen
- das Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) (Nr. 1) oder
- die Anforderungen zur (externen) Prüferrotation nach Art. 17 Abs. 3 der AP-VO (Nr. 2)
verstoßen wurde. Demgegenüber sind Verstöße gegen die Vorgaben zur internen Rotation von verantwortlichen Prüfungspartnern bei PIE (vgl. § 316a Satz 2) – diese ist bereits nach 5 Jahren verpflichtend (vgl. indes Art. 17 Abs. 7 der AP-VO) – in § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO geregelt und ziehen insoweit berufsrechtliche Sanktionen nach sich. Einer eigenständigen Sanktionierung im HGB bedarf es aus diesem Grunde nicht (vgl. BT-Drs. 19/29879, S. 175).
Rn. 21
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Nach § 334 Abs. 2 Satz 3 ist Abschluss i. S. d. Sätze 1 und 2 ein JA, EA nach 325 Abs. 2a oder ein KA (auch i. S. d. § 315e), der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist. Nicht erfasst von Abs. 2 wird der Prüfungsbericht i. S. d. § 321; die Erstellung dieses Berichts durch einen ausgeschlossenen Prüfer ist insoweit nicht tatbestandsmäßig. Die Erteilung eines Vermerks nach § 322 durch eine Person, die überhaupt nicht AP ist, fällt ebenfalls nicht unter diese Norm, zumal dadurch keine Sonderpflichten des AP verletzt werden.