Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 851
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Laut § 255 Abs. 2 Satz 3 dürfen angemessene Kosten der betrieblichen Altersversorgung in die Bewertung von VG, die das UN hergestellt hat (HK), eingehen. Dabei dürfen nur die Altersversorgungskosten erfasst werden, die auf den Herstellungszeitraum entfallen. Allerdings müssen diese Kosten nicht bei den VG erfasst werden. Man darf sie ganz außer Acht lassen oder vollständig und auch nur teilweise erfassen.
§ 284 Abs. 2 Nr. 1 verlangt allerdings, dass im Anhang erläutert wird, ob und wie die Altersversorgungskosten bei den HK für die erstellten VG verrechnet wurden.
Rn. 852
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Zu den Aufwendungen aus Altersversorgungskosten gehören die Kosten für diejenigen AN, die direkt an der Herstellung der VG beteiligt waren. Auch können Altersversorgungsaufwendungen für AN der Verwaltung eingerechnet werden, während die Altersversorgungskosten für die Mitarbeiter des Vertriebs nicht aktivierungsfähig sind.
Rn. 853
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die HK für die genannten Personenkreise können max. den Zuführungen zu deren Pensionsrückstellungen entsprechen. Dann würde der gesamte in den Zuführungen enthaltene Personalkosten- ebenso wie der Zinsanteil erfasst. Das Einrechnen des Zinsanteils ist zulässig, da diese Zinsen den HK eines VG direkt zurechenbar sind (vgl. § 255 Abs. 3 Satz 2).
Zulässig ist es aber auch, nur den Personalkostenanteil zu verrechnen. Allerdings darf nur der Personalkostenanteil verrechnet werden, der auf die im Betrieb tätigen Mitarbeiter der genannten Personenkreise entfällt. Personalkostenanteile für Rentner sind nicht mehr aktivierungsfähig, da die Rentner an dem Herstellungsprozess nicht mehr teilgenommen haben.
Rn. 854
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Im Steuerrecht können Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 3) bei allen Durchführungswegen als HK aktiviert werden (Wahlrecht), wobei die konkrete steuerrechtliche Behandlung dabei mit Blick auf eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG an eine simultane handelsrechtliche Vorgehensweise genknüpft ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG).