1. Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht
Rn. 327
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Neben den §§ 289, 289a–f definieren einige andere spezielle Gesetze und VO Pflichtangaben im Lagebericht. So ist bei AG, KGaA und SE gemäß § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG die sog. Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht (vgl. § 312 Abs. 3 Satz 1f. AktG) in den Lagebericht aufzunehmen. Der Lagebericht ist unvollständig, wenn diese Schlusserklärung fehlt, obwohl ein Abhängigkeitsbericht nach den gesetzlichen Voraussetzungen aufzustellen war. Wenn in diesem Fall die Schlusserklärung fehlt, muss der AP den BV einschränken (vgl. IDW PS 350 (2017), Rn. A111). Kleine KapG, die nach § 264 Abs. 1 Satz 4 von der Aufstellung des Lageberichts befreit sind, haben die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht in den Anhang aufzunehmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 443). Dies gilt auch für nach § 264 Abs. 3 von der Aufstellung des Lageberichts befreite UN. Kleinst-KapG i. S. v. § 267a, die gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 keinen Anhang aufstellen müssen, haben die Schlusserklärung unter dem verbleibenden JA (Bilanz und GuV) anzugeben.
2. Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
Rn. 328
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Durch das sog. Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) vom 30.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 2152ff.) werden bestimmte lageberichtspflichtige UN u. a. dazu verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (sog. Entgeltbericht) als Anlage zum Lagebericht zu erstellen (vgl. auch Rimmelspacher/Kliem, DB 2018, S. 265ff.; Fink/Kajüter (2021), S. 424ff.). Hintergrund der Regelung ist der statistisch messbare Entgeltunterschied zwischen Frauen und Männern, der nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Jahr 2016 – bereinigt um strukturelle Faktoren und erwerbsbiografische Unterschiede – 7 % betrug. Da diese Entgeltlücke dem Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit widerspricht, möchte der Gesetzgeber die geschlechterbedingte Entgeltdiskriminierung mit dem EntgTranspG beseitigen (vgl. BT-Drs. 18/11133, S. 1). Dabei setzt er, wie schon bei einer Reihe anderer neuer Gesetze der letzten Jahre (z. B. CSR-RUG, FüPoG I und II), auf die verhaltenssteuernde Wirkung von Berichtspflichten. Eine höhere Transparenz über Entgeltregelungen und Entgeltstrukturen soll dazu beitragen, dass UN sich mit der Problematik einer evtl. Entgeltdiskriminierung auseinandersetzen und falls notwendig Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen.
Rn. 329
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG müssen Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 verpflichtet sind, einen Entgeltbericht erstellen. Arbeitgeber i. S. d. § 5 Abs. 3 EntgTranspG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige PersG, die AN (oder auch andere Mitarbeiter, wie z. B. Auszubildende, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten) beschäftigen. Es sollen alle ständigen Beschäftigten erfasst werden (vgl. BT-Drs. 18/11133, S. 72). Saison-AN oder kurzfristig beschäftigte Aushilfen zur Überbrückung von Auslastungsspitzen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Kolb/Heinek, WPg 2017, S. 1243 (1246)). Die Formulierung "mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten" eröffnet gewisse Ermessenspielräume. Gemeint ist die Anzahl der Beschäftigten des im regelmäßigen Gang befindlichen Betriebs, nicht die durchschnittliche Zahl der im Jahr Beschäftigten. Dieser Maßstab findet sich bereits im Arbeitsrecht (z. B. BetrVG), ist für die RL aber neu. Damit weicht nicht nur der Beschäftigtenbegriff vom Begriff der AN nach § 267 ab, sondern auch die Ermittlung der Größenschwelle.
Rn. 330
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Für die Pflicht zur Erstellung des Entgeltberichts ist nicht allein das Größenkriterium von i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten maßgeblich, sondern zugleich die Pflicht zur Lageberichterstattung nach den §§ 264ff. und 289. Daraus folgt, dass UN, die nach den §§ 264 Abs. 3, 291 oder 292 von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, keinen Entgeltbericht erstellen müssen (vgl. so auch Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 348; Philippsen/Sultana, KoR 2018, S. 135 (138)). Ebenso muss kein Entgeltbericht auf Konzernebene erstellt werden, da die §§ 21f. EntgTranspG hierzu keine Vorgabe machen.
Rn. 331
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Entgeltbericht ist eine Anlage zum Lagebericht. Er ist als solche zusammen mit dem Lagebericht im BAnz zu veröffentlichen (vgl. § 22 Abs. 4 EntgTranspG). Die Anlage ist gleichwohl nicht Bestandteil des Lageberichts. Vielmehr stellt der Lagebericht das Offenlegungsvehikel dar, mit dem der Entgeltbericht zeitgleich mit dem Lagebericht der allg. Öffentlichkeit präsentiert wird (vgl. BT-Drs. 18/11133, S. 74). Der Gesetzgeber hat damit ein völlig neues Berichtsmedium geschaffen. Es unterscheidet sich auch von der nichtfinanziellen Erklärung oder der Erklärung zur UN-Führung, die in den Lagebericht eingefügt oder separat auf der Internetseite des UN veröffentlicht werde...