Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
1. Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung
Rn. 119
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 verlangt, dass bei der "Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden" (Einleitungssatz zu § 252 Abs. 1) die "auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden [...] beizubehalten" sind. Dieser Grundsatz trägt dazu bei, dass die "Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse" (ADS (1995), § 252, Rn. 103; vgl. auch Müller, BB 1987, S. 1629 (1630); Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (34f.); Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 55) gewährleistet ist. D.h. es sind grds. von "Jahr zu Jahr" (Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 56) die identischen Bewertungsmethoden anzuwenden. Durch Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Bilanz-R ist die intertemporale Vergleichbarkeit durch die explizite Aufnahme des Zeitbezugs sogar noch gestärkt worden (sind "von einem Geschäftsjahr zum nächsten stetig anzuwenden"; vgl. auch Wengerofsky, StuB 2015, S. 172 (173f.)). Darüber hinaus impliziert der Grundsatz der Beibehaltung von Bewertungsmethoden aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch, bei der Auswahl von Bewertungsmethoden die Folgen für zukünftige JA zu berücksichtigen. Denn die erstmalige Entscheidung über die "Methode" grenzt die folgenden Entscheidungsspielräume ein (vgl. Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (36); Wengerofsky, StuB 2015, S. 172 (173f.)). Mit dieser Regelung wirkt der Gesetzgeber "willkürlichen Gewinn- und Verlustverlagerungen" (Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 55) entgegen.
Rn. 120
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Der Grundsatz der materiellen (Bewertungs-)Stetigkeit ist vom Grundsatz der formellen (Darstellungs-)Stetigkeit strikt zu trennen. Während die Darstellungsstetigkeit sich auf die Einhaltung der Bezeichnungen, der Gliederung und des Ausweises konzentriert (vgl. § 265 Abs. 1; HdR-E, HGB § 265; Küting/Tesche, DStR 2009, S. 1491ff.; Bonner HGB-Komm. (2011), § 252, Rn. 241), bezieht sich die Bewertungsstetigkeit auf die Beibehaltung der Bewertungsmethoden. Daneben ist die Ansatzstetigkeit in § 246 Abs. 3 kodifiziert.
Rn. 121
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Durch das BilMoG wurde § 252 Abs. 1 Nr. 6 dahingehend geändert, dass die auf den vorhergehenden JA angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten sind. Diese Transformation von einer Soll- in eine Muss-Vorschrift diente lediglich der Klarstellung der vorherigen Gesetzesformulierung. So war es auch zuvor im handelsrechtlichen Schrifttum h. M., dass der Grundsatz der Beibehaltung der Bewertungsmethoden (Bilanzierungsstetigkeit) nur in begründeten Ausnahmefällen – nämlich im Hinblick auf § 252 Abs. 2 – durchbrochen werden darf (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 52). Zudem darf eine Abweichung von einer Soll-Vorschrift nur aus "sachlich einschlägigen und ausreichenden Gründen" (BT-Drs. 16/10067, S. 52; vgl. treffend auch Baetge/Kirsch/Thiele (2007), S. 120: "Sollen heißt müssen, wenn können!") erfolgen. Auf europäischer Ebene ist ebenfalls eine klarstellende Umformulierung von einer Soll- hin zu einer Muss-Vorschrift in Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Bilanz-R (zuvor: Art. 31 Abs. 1 lit. b) der 4. EG-R) vollzogen worden. Wengerofsky (StuB 2015, S. 172 (173f.)) sieht darin, in Kombination mit der auch europäisch gestärkten Informationsfunktion und der nun explizit geforderten intertemporalen Vergleichbarkeit, eine "vom europäischen Gesetzgeber verfolgte Bestärkungstendenz des Stetigkeitsgrundsatzes [...] im Dienste des Schutzes der Rechnungslegungsadressaten".
2. Bewertungsmethoden
a) Begriff der Bewertungsmethoden
Rn. 122
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Der Gesetzgeber beschränkt das Beibehaltungsgebot auf Bewertungsmethoden. Der in § 252 Abs. 1 Nr. 6 verwendete Begriff der Bewertungsmethode ist im Gesetz ebenso wenig definiert wie das Gebot der Beibehaltung. Der Grundsatz der Beibehaltung der Bewertungsmethoden i. A. und der Begriff der Bewertungsmethoden im Besonderen sind damit auslegungsbedürftig (vgl. die Übersicht bei Rümmele (1991), S. 19; zudem Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (878)). Die Auslegung hat sich auf den "Wortsinn" (Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (878)) und die gesetzessystematische Einordnung der Vorschrift zu stützen. Der Zweck der Vorschrift – die Vergleichbarkeit zwischen aufeinanderfolgenden JA herzustellen – kann der Auslegung nur hilfsweise dienen.
Rn. 123
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Bewertung kann allg. im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen verstanden werden als eine Tätigkeit, mit der ein Bewertender einem Bewertungsgegenstand einen in GE ausgedrückten Wert beimisst (vgl. Kupsch, DB 1987, S. 1101 (1102f.); HB-RP (1995), § 252 HGB, Rn. 48ff.). Dabei sind unter dem Terminus der Bewertungsmethode "bestimmte, in ihrem Ablauf definierte Verfahren der Wertfindung" (Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 56; vgl. so auch IDW RS HFA 38 (2011), Rn. 8ff., zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit; DRS 13.6) zu verstehen. Diese (Bewertungs-)Methode muss im Einklang mit den GoB stehen.
Methodisches Bewerten ist durch die Ausrichtung auf ein Ziel gekennzeichnet (griechisch: "méthodos"; deutsch: "Weg oder Gang einer Untersu...