Rn. 10
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Für den Fall, dass der Antrag auf gerichtliche Überprüfung von Aktionärsseite gestellt wird, müssen diese ihre Aktien gemäß § 258 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 260 Abs. 1 Satz 2 AktG hinterlegen. Die Hinterlegung hat bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag anzudauern (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 7; KK-AktG (2017), § 260, Rn. 15; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 7). Ein danach ggf. stattfindendes Beschwerdeverfahren hat für die Bemessung der Hinterlegungsdauer keine Bedeutung (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 7; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 7). Wegen Einzelheiten die Hinterlegung gemäß § 258 Abs. 2 Satz 4f. AktG betreffend kann auf die Ausführungen zu § 258 AktG verwiesen werden (vgl. HdR-E AktG, § 258, Rn. 87f.). Die antragstellenden Aktionäre müssen einen Aktienbesitz von einer Dauer von bereits mindestens drei Monaten glaubhaft machen.
Rn. 11
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Zu welchem Zeitpunkt die Drei-Monats-Frist erfüllt sein muss, ist jedoch umstritten. Eine im jüngeren Schrifttum stark vertretene Meinung hält den Tag der beschließenden HV für den maßgeblichen Stichtag (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 6; Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 3; KK-AktG (2017), § 260, Rn. 15; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 7). Die Gegenauffassung (etwa vertreten durch Godin/Wilhelmi (1971), § 260 AktG, Rn. 2) will die Bekanntmachung über die abschließenden Feststellungen nach § 259 Abs. 5 AktG als Anknüpfungszeitpunkt für die Drei-Monats-Frist nehmen, also am Tag der Veröffentlichung im BAnz und ggf. anderen Gesellschaftsblättern die Erfüllung der Frist verlangen. Die erste Auffassung findet ihre Begründung in dem von Baumbach/Hueck ((1968), § 260 AktG, Rn. 4) erwähnten Schutzzweck der Vorschrift, der einen längeren Aktienbesitz vorsieht, und gelangt daher zu dem früheren Termin, also der HV über den beanstandeten JA.
Rn. 12
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Erstgenannter Auffassung ist zuzustimmen. Zwar bedeutet das Zugrundelegen des Tags der HV eine beträchtliche Erschwerung des Rechtsmittels des § 260 AktG, da von diesem weiter zurückliegenden Zeitpunkt bei der Rückwärtsberechnung der dreimonatigen Aktieninnehabung auszugehen ist. Gleichwohl geben Wortlaut, Systematik und nicht zuletzt der Schutzzweck der §§ 258ff. AktG den Ausschlag zugunsten der h. M. Obgleich nur "sinngemäß anzuwenden", bietet § 258 Abs. 2 Satz 4 AktG eine klare Gesetzesaussage, die zugunsten eines anderen Zeitpunkts, für den das Gesetz keinen Anhaltspunkt bietet, nur schwerlich beiseite geschoben werden kann. Ferner sprechen systematische Erwägungen für dieses Ergebnis, da zwar formal gesondert gegen die abschließende Entscheidung des Sonderprüfers nach § 260 AktG vorgegangen wird, jedoch aus der zusammenhängenden Struktur der §§ 258ff. AktG deutlich wird, dass sich der Antrag der Sache nach gegen die von der Gesellschaft vorgenommenen Bewertungen richtet (vgl. so auch MünchKomm. AktG (2012), § 260, Rn. 7). Somit ist der frühere Termin – also der der HV über den beanstandeten JA – zugrunde zu legen.