Rn. 28
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 312 Abs. 1 Satz 1 AktG nennt als Gegenstand der Berichtspflicht die Beziehungen der abhängigen Gesellschaft zu verbundenen UN. Diese Berichtspflicht wird in § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG durch Bestimmung des Kreises der für den Bericht maßgeblichen Verbund-UN und der berichtspflichtigen verbundorientierten Vorgänge konkretisiert und zugleich begrenzt. Gemäß § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG sind im Abhängigkeitsbericht "alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen Maßnahmen, die sie [(die abhängige Gesellschaft), d.Verf.] auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr getroffen oder unterlassen hat, aufzuführen."
Rn. 29
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Bei den für den Bericht maßgeblichen Verbund-UN handelt es sich somit um das herrschende UN und die mit dem herrschenden UN – nicht notwendigerweise auch mit der abhängigen Gesellschaft – verbundenen UN. Daraus folgt, dass über Beziehungen der abhängigen Gesellschaft zu nur ihr, nicht aber auch dem herrschenden UN verbundenen UN grds. nicht berichtet zu werden braucht (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 34; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 377; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 55). Dies gilt allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich bei der Beziehung der abhängigen Gesellschaft zu dem nur mit ihr, nicht aber auch mit dem herrschenden UN verbundenen UN um eine Maßnahme auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden UN (oder eines mit ihm verbundenen UN) handelt, weil es sich in diesem Fall immer um einen berichtspflichtigen Tatbestand handelt (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 377; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 101, sowie die weiter unten folgenden Ausführungen).
Rn. 30
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Herrschendes UN ist das UN, zu dem ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. v. § 17 AktG besteht. Bei mehrstufiger (mittelbarer) Abhängigkeit ist nach hier vertretener Ansicht auf das an der Spitze stehende (mittelbar) herrschende UN abzustellen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 375); die von diesem UN unmittelbar und mittelbar abhängigen UN sind untereinander und mit dem an der Spitze stehenden herrschenden UN als verbunden anzusehen (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 32).
Rn. 31
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Mit dem herrschenden UN verbunden sind jene UN, die zu ihm in einer Rechtsbeziehung i. S. v. § 15 AktG stehen, unabhängig davon, ob die UN (auch) i. S. v. § 271 Abs. 2 als verbunden gelten (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 18).
Rn. 32
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Auf die Rechtsform des herrschenden und des mit ihm verbundenen UN kommt es für die Begründung der Berichtspflicht nach § 312 AktG nicht an. Maßgeblich ist insoweit nur, dass es sich im aktienrechtlichen Sinn um ein UN (bzw. einen Unternehmer) handelt (vgl. auch zur aktienrechtlichen UN- bzw. Unternehmer-Eigenschaft HdR-E, AktG § 311, Rn. 5, m. w. N.).