Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 191
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gemäß § 152 Abs. 2 AktG sind zur Kap.-Rücklage „in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
(1) |
der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde; |
(2) |
der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.” |
Gemäß § 152 Abs. 3 AktG sind in der Bilanz oder im Anhang zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen „gesondert anzugeben
(1) |
die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; |
(2) |
die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden; |
(3) |
die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.” |
Rn. 192
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 müssen kap.-marktorientierte KapG (vgl. § 264d) und PersG i. S. d. § 264a, die nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind, gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 ihren JA u. a. um einen EK-Spiegel erweitern (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 272, Rn. 2); eine gesetzliche Konkretisierung des Aufbaus dieses Rechenwerks zur Darstellung der einzelnen EK-Veränderungen gibt es allerdings (weiterhin) nicht (vgl. hierzu BilMoG-HB (2009), Kap. XXII, S. 537 (549)).
Rn. 193
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 297 Abs. 1 schreibt für den konsolidierten Abschluss verbindlich die Erstellung eines EK-Spiegels vor (vgl. allg. zum EK-Spiegel Beck Bil-Komm. (2022), § 297 HGB, Rn. 100ff.). Dabei stellt dieser einen eigenständigen Bestandteil des KA dar (vgl. Busse von Colbe, BB 2002, S. 1583 (1584)) und soll zur Verbesserung der Transparenz beitragen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 297 HGB, Rn. 101). Für die konkrete Ausgestaltung gibt es im Gesetz keine weiteren Hinweise. Über die Regelung des § 342q Abs. 2 kann hierbei grds. eine Orientierung an DRS 22 oder u. U. an den entsprechenden Standards der internationalen RL erfolgen (vgl. auch DRS 22.6; zu Einzelheiten bei der Ausgestaltung auch Kirsch, StuB 2016, S. 303ff.; Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 764ff.; ferner auch mit Bezug zum derweil durch DRS 22 ersetzten DRS 7 Strieder, KoR 2002, S. 180 (181ff.); Reuter (2008), S. 121ff., m. w. N.).
Rn. 194
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die internationalen Vorschriften der IFRS (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 270ff.) sehen ebenfalls die Aufstellung einer EK-Veränderungsrechnung vor (vgl. IAS 1.10(c) bzw. ED/2019/7.10(c); IAS 1.106ff. bzw. ED/2019/7.89ff.; Reuter (2008), S. 62f., 72ff., 429ff. und 457f.; Küting/Reuter, FB 2009, S. 112ff.; IFRS-HB (2024), Rn. 23.5, 23.110). Die Bedeutung der EK-Veränderungsrechnung in der internationalen RL resultiert insbesondere aus der Tatsache, dass dort – grds. anders als nach HGB – eine direkte, erfolgsneutrale Erfassung von bestimmten Erträgen und Aufwendungen im EK möglich ist und diese Veränderungen des EK einer besonderen Darstellung im JA/KA bedürfen (vgl. dazu umfassend Reuter (2008), S. 47ff., 85ff.; Küting/Reuter, FB 2009, S. 112ff.).