Rn. 12

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die o. g. Ausweisungs- und Erläuterungspflichten bestehen für den JA des GJ, in dem die Buchungen erfolgt sind. Dies ist grds. das GJ, in dem die Kap.-Herabsetzung wirksam geworden ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Kap.-Herabsetzung gemäß den §§ 234f. AktG rückwirkend durchgeführt wurde. In diesem Fall gilt § 240 AktG bereits für den Abschluss desjenigen GJ, in dem die Kap.-Herabsetzung rückwirkend Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 2; KK-AktG (2020), § 240, Rn. 4; AktG-GroßKomm. (2012), § 240, Rn. 5).

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