Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 153
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Hinsichtlich des Offenlegungszeitpunkts gelten die Regelungen für den JA entsprechend für den KA (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.).
Rn. 154–155
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
vorläufig frei
Rn. 156
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Grds. gilt die Zwölf- bzw. Viermonatsfrist gemäß § 325 Abs. 1a bzw. 4 auch dann, wenn ein deutsches MU den von einem übergeordneten ausländischen MU aufgestellten KA zur Befreiung nach § 291 bzw. § 292 offenlegt (vgl. dazu HdR-E, HGB § 325, Rn. 140). Anders als die 7. EG-R, sieht Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bilanz-R derweil vor, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass UN ihre Abschlüsse innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate nach dem BilSt nicht überschreiten darf, offenlegen. Für die Viermonatsfrist (im Falle einer Kap.-Marktorientierung) dagegen mangelt es an einer EU-weit vereinheitlichten Normierung. Der deutsche Gesetzgeber hat sich hierbei – dem Vernehmen nach aus Praktikabilitätsgründen – an Art. 4 Abs. 1 der Transparenz-R 2004/109/EG (ABl. EU, L 390/38ff. vom 31.12.2004) orientiert (vgl. BT-Drs. 16/960, S. 48f.), wonach ein Emittent seinen Jahresfinanzbericht (i. S. d. § 114 Abs. 1 WpHG) spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden GJ der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat. Damit könnten die Offenlegungsfristen zumindest im Grundsatz selbst innerhalb der EU von Land zu Land unterschiedlich sein, auch wenn das Problem divergierender Fristen in erster Linie im Kontext befreiender KA aus Drittstaaten (vgl. § 292) auftreten dürfte. Da infolgedessen etwaige Sanktionierungsmöglichkeiten begrenzt sind, dürften im Ausnahmefall begründete, geringfügige Überschreitungen der Zwölf- bzw. Viermonatsfrist wohl nicht zu beanstanden sein (vgl. so wohl auch Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 300; MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 111).
Rn. 157
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute unterliegen ebenso wie Versicherungs-UN und Pensionsfonds besonderen Regelungen (vgl. § 340l und § 341l).
Rn. 158
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Hinsichtlich der Offenlegung aufgrund von Änderungen des KA sind die entsprechenden Ausführungen zum JA zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.).
Rn. 159–161
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
vorläufig frei