Rn. 22

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 334 Abs. 2a adressiert ordnungswidriges Verhalten bei Verletzung prüfungsbezogener Pflichten von Mitgliedern eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses einer KapG. Die jeweils einzuhaltenden Pflichten sind in den Nr. 1–3 näher bezeichnet. Bußgeldbewehrt sind namentlich Verstöße in Bezug auf die Überwachung der Unabhängigkeit der AP (Nr. 1) sowie Verfahrensverstöße anlässlich der Empfehlung, des Auswahlverfahrens (Nr. 2) und des Vorschlages (Nr. 3) für die Bestellung von AP oder Prüfungsgesellschaften.

 

Rn. 23

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 334 Abs. 2a Nr. 1:

  • Gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der AP-VO entscheidet der Prüfungsausschuss anhand objektiver Gründe darüber, ob der AP, die Prüfungsgesellschaft oder der KA-Prüfer bei betreffendem UN respektive besagter UN-Gruppe die AP für einen weiteren Zeitraum, der in jedem Fall zwei Jahre nicht überschreiten darf, durchführen darf, sollten die gezahlten Honorare weiterhin über 15 % der insgesamt vereinnahmten Honorare hinausgehen.
  • Ein AP oder eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die eine AP bei PIE durchführen, und – sofern der AP bzw. die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört – jedes Mitglied eines Netzwerks darf für das zu prüfende UN, dessen MU oder die von diesem beherrschten UN andere als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach den Abs. 1f. erbringen, sofern der Prüfungsausschuss dies nach gebührender Beurteilung der Gefährdung der Unabhängigkeit sowie der angewendeten Schutzmaßnahmen gemäß Art. 22b der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006, ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) billigt (vgl. Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 der AP-VO).
  • Ein AP oder eine Prüfungsgesellschaft

    1. erklärt gegenüber dem Prüfungsausschuss jährlich schriftlich, dass der AP bzw. die Prüfungsgesellschaft, Prüfungspartner und Mitglieder der höheren Führungsebene und das Leitungspersonal, die die AP durchführen, unabhängig vom zu prüfenden UN sind,
    2. erörtert mit dem Prüfungsausschuss die Gefahren für seine bzw. ihre Unabhängigkeit sowie die von ihm bzw. ihr gemäß Abs. 1 dokumentierten zur Verminderung dieser Gefahren angewendeten Schutzmaßnahmen (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a) und b) der AP-VO).
 

Rn. 24

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 334 Abs. 2a Nr. 2:

  • Abgesehen vom Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Art. 17 Abs. 1f. muss die Empfehlung für die Bestellung von AP oder Prüfungsgesellschaften begründet werden und mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat enthalten, und der Prüfungsausschuss teilt unter Angabe der Gründe seine Präferenz für einen der beiden Vorschläge mit (vgl. Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der AP-VO). Der Prüfungsausschuss erklärt in seiner Empfehlung, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Abs. 6 genannten Art (Beschränkung der Auswahlmöglichkeiten) auferlegt wurde (vgl. Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der AP-VO).
  • Gemäß Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 der AP-VO wird – außer im Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Art. 17 Abs. 1f. – die in Abs. 2 des vorliegenden Artikels genannte Empfehlung des Prüfungsausschusses im Anschluss an ein Auswahlverfahren erstellt, das das zu prüfende UN unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchzuführen hat:

    1. Dem prüfungspflichtigen UN steht es frei, beliebige AP oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Erbringung von AP-Leistungen aufzufordern, sofern die Bedingungen des Art. 17 Abs. 3 (Verbot der AP nach Ablauf der Höchstlaufzeit) erfüllt sind und die Teilnahme von denjenigen UN, die im vorausgegangenen Kalenderjahr in betreffendem Mitgliedstaat weniger als 15 % der von PIE gezahlten Gesamthonorare erhalten haben, an in Rede stehendem Ausschreibungsverfahren in keiner Weise ausgeschlossen wird.
    2. Das geprüfte UN erstellt für den aufgeforderten AP bzw. die Prüfungsgesellschaften Ausschreibungsunterlagen. Diese müssen es ermöglichen, die Geschäftstätigkeit des betreffenden UN sowie die Art der durchzuführenden AP zu erfassen. Die Ausschreibungsunterlagen haben transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien für die Bewertung der Vorschläge der AP oder Prüfungsgesellschaften durch das zu prüfende UN zu enthalten.
    3. Das zu prüfende UN kann das Auswahlverfahren frei gestalten und im Laufe des Verfahrens direkte Verhandlungen mit interessierten Bietern führen.
    4. Falls die in Art. 20 genannten zuständigen Behörden im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht von den AP und Prüfungsgesellschaften die Erfüllung bestimmter Qualitätsstandards verlangen, so sind diese Standards in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.
    5. Das zu prüfende UN beurteilt die Vorschläge der AP oder Prüfungsgesellschaften anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien. Es erstellt einen Bericht über die im Auswahlverfahren gezogenen Schlussfolgerungen, den es vonseiten des Prüfungsausschusses zu validieren gilt. Sowohl das zu prüfende UN als auch der Prüfungsausschuss berücksich...

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