Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Peter Dittmar
Rn. 118
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Im BV zum Lagebericht hat der AP neben dem Urteil zu den Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung des UN ebenfalls auf die Risiken einzugehen, die den Fortbestand des UN gefährden (vgl. § 322 Abs. 2 Satz 3). Der AP genügt dieser Pflicht, wenn er in einem gesonderten Abschn. des BV im Anschluss an das Prüfungsurteil auf die Art des bestehenden Risikos und dessen Darstellung im Lagebericht hinweist (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. A45). Sind die bestandsgefährdenden Risiken im JA oder Lagebericht unzutreffend dargestellt oder können diese nicht beurteilt werden, muss der BV durch den AP versagt oder eingeschränkt werden (vgl. IDW PS 270 (2021), Rn. 32; Graumann (2020), S. 827). Ebenfalls einzuschränken ist der BV, wenn wesentliche Teile des Lageberichts fehlen. Das gilt v.a. für den für die Adressaten wichtigen Prognosebericht mit seinen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung. Dieser Teil des Lageberichts ist auch nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 24.11.2009 (WpÜG 11, 12/09, NZG 2010, S. 63ff.) ein unverzichtbarer Pflichtbestandteil des Lageberichts (vgl. HdR-E, HGB § 317, Rn. 111). Selbst unter schwierigen Bedingungen hat das UN der gesetzlich verankerten und damit zwingenden Pflicht nachzukommen, die Erwartungen der UN-Leitung zur weiteren Entwicklung der VFE-Lage offenzulegen. Sieht sich die UN-Leitung außer Stande, konkrete prognostische Angaben zu machen (z. B. in einer Finanzmarktkrise oder Pandemie), so müssen zumindest qualitative Angaben i. S. d. Beschreibung einer positiven oder negativen Tendenz unter Angabe der wesentlichen Einflussfaktoren im Lagebericht gemacht werden. Auch die Darstellung alternativer Szenarien kann in Betracht kommen. Werden keine dementsprechenden Angaben gemacht, liegt ein wesentlicher Fehler im Lagebericht vor (vgl. Gödel, DB 2010, S. 431 (433)) und der BV ist einzuschränken.
Rn. 119
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Ein Hinweis auf die Erklärung zur UN-Führung gemäß § 289f im einleitenden Abschn. des BV erscheint hingegen nicht erforderlich. Die Erklärung ist im Lagebericht durch die Art ihrer Darstellung und auch inhaltlich von den sonstigen geprüften Angaben klar abzugrenzen. Zudem regelt § 317 Abs. 2 Satz 6 ausdrücklich, dass durch den AP keine inhaltliche Prüfung der Erklärung zur UN-Führung zu erfolgen hat (vgl. PwC-BilMoG (2009), Abschn. S, Rn. 54). Fehlt indes eine entsprechende Erklärung der UN-Leitung zur UN-Führung bzw. der Hinweis auf die Veröffentlichung dieser Erklärung im Internet oder ist die Erklärung unvollständig, so fehlt eine erforderliche Angabe des Lageberichts und der BV ist durch den AP einzuschränken (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. A112; Marten/Quick/Ruhnke (2020), S. 837).