Rn. 62
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Anwendung finden zunächst alle Vorschriften, die für alle (verbundenen) UN gelten (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Fernerhin wird im AktG auf § 16 Abs. 1 AktG bzw. eine "Mehrheitsbeteiligung" oder auf ein "in Mehrheitsbesitz stehendes UN" verwiesen in:
Abhängigkeitsvermutung.
Wechselseitig beteiligte UN.
Verpflichtung zur Mitteilung einer Mehrheitsbeteiligung an das in Mehrheitsbesitz stehende UN.
§§ 20 Abs. 5, § 21 Abs. 3 AktG:
Verpflichtung zur Mitteilung, sobald eine Mehrheitsbeteiligung nicht mehr besteht.
Bekanntmachung einer mitgeteilten Beteiligung durch eine in Mehrheitsbesitz stehende AG, KGaA bzw. SE in deren Gesellschaftsblättern; ebenso Bekanntmachung der Beendigung der Beteiligung.
Verpflichtung zum Nachweis einer mitgeteilten Mehrheitsbeteiligung.
Verbot der Zeichnung von Aktien der beteiligten Gesellschaft (auch bei Abhängigkeit).
Verbot der Übernahme oder Zeichnung von Aktien für Rechnung eines in Mehrheitsbesitz stehenden UN (auch bei Abhängigkeit).
Verbot des Erwerbs von Aktien durch Dritte für Rechnung eines in Mehrheitsbesitz stehenden UN (auch bei Abhängigkeit).
Erwerb eigener Aktien durch Dritte (auch bei Abhängigkeit).
Angaben im Anhang (auch bei Abhängigkeit).
Angabe einer der Gesellschaft mitgeteilten Mehrheitsbeteiligung einschließlich der Nennung, wem die Beteiligung gehört.
Abfindung außenstehender Aktionäre (auch bei Abhängigkeit).
Rn. 63
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Letztlich begründet eine Mehrheitsbeteiligung als wichtigste Rechtsfolge die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 84ff.), an die wiederum die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 anknüpft (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 126ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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