Rn. 35
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
In § 42a GmbHG ist ein spezielles Recht der Geschäftsführer, die Informationserteilung nach Abs. 1 bei Vorliegen besonderer Umstände zu verweigern, nicht vorgesehen (anders: § 42d Abs. 2 Satz 3 GmbHG-E). Nach § 51a Abs. 2 GmbHG dürfen die Geschäftsführer hingegen einzelnen Gesellschaftern die Auskunft bzw. Einsicht in die Geschäftsunterlagen bei Besorgnis einer Verwendung der Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verweigern, sofern zuvor ein entsprechender Gesellschafterbeschluss ergangen ist. Fraglich ist, ob dieses Verweigerungsrecht hinsichtlich der Vorlagepflicht nach § 42a Abs. 1 GmbHG entsprechend gilt.
Rn. 36
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das Aktienrecht kennt eine gänzliche Vorenthaltung von Informationen gegenüber dem AR nicht. Die früher bestandene Möglichkeit, die Aushändigung von Vorlagen an ein AR-Mitglied durch Beschluss des AR auszuschließen (vgl. § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG (a. F.)), besteht seit KonTraG nicht mehr. Allerdings darf der Vorstand einem Aktionär gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG die Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verweigern, sofern eine Auskunftserteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Danach steht der Auskunftsanspruch des Aktionärs weitgehend zur Disposition des Vorstands.
Rn. 37
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Vorlagepflicht nach § 42a Abs. 1 GmbHG unterliegt als spezielles Informationsrecht der Gesellschafterversammlung vor ihrer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 1 GmbHG hinsichtlich der Ausschlussvoraussetzungen einer strengeren Beurteilung als das individuelle, nicht notwendig auf die Ausübung eines Stimmrechts bezogene, allg. Informations- und Kontrollrecht aus § 51a GmbHG (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 51a GmbHG, Rn. 58). Das Informationsrecht eines einzelnen Gesellschafters aus § 42a Abs. 1 GmbHG dient der Ausübung des Gesellschafterstimmrechts ("zum Zweck der Feststellung des Jahresabschlusses"), so dass eine individuelle Informationsverweigerung diesem Stimmrecht für den praktisch höchst bedeutsamen Fall der Bilanzfeststellung und Ergebnisverwendung (Abs. 1f.) seine wesentliche Grundlage entziehen würde. Dieser Zusammenhang besteht hingegen im Fall einer "normalen" Auskunftsverweigerung nach § 51a Abs. 2 GmbHG i. d. R. nicht.
Rn. 38
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine Verweigerung der Information einzelner Gesellschafter nach § 42a Abs. 1 GmbHG kann folglich nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die bloße Besorgnis einer zweckwidrigen Informationsverwendung allein vermag einen so weitgehenden Eingriff in die Gesellschafterrechte aus § 46 Nr. 1 GmbHG grds. nicht zu rechtfertigen; vielmehr ist zu verlangen, dass gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG die sachlichen Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss gegeben sind (Vorliegen einer Interessenkollision) und eine Informationserteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (vgl. so jedenfalls im Grundsatz auch Baumbach/Hueck (2022), § 51a GmbHG, Rn. 36). Die Informationsverweigerung kann zudem nur Mittel der Abwendung einer akuten, kurzfristig zu befürchtenden Gefahr für die Gesellschaft sein. In gravierenden, länger dauernden Fällen erscheint allein ein Ausschlussverfahren aus wichtigem Grund (vgl. Baumbach/Hueck (2022), Anhang zu § 34 GmbHG, Rn. 2ff.) zweckmäßig. Die Informationsverweigerung setzt stets einen Gesellschafterbeschluss voraus. Die Gesellschaft ist in prozessualer Hinsicht darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der Voraussetzungen einer Informationsverweigerung. Die gerichtliche Durchsetzung des Informationsanspruchs eines einzelnen Gesellschafters aus § 42a GmbHG richtet sich analog § 51b GmbHG nach § 132 AktG (vgl. z. B. Baumbach/Hueck (2022), § 51b GmbHG, Rn. 1ff.).