Rn. 404f

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Derzeit werden zwei Methoden zur Ermittlung einer evtl. Rückstellung diskutiert:

(1) die GuV- bzw. periodenerfolgsorientierte Methode sowie
(2) die barwertorientierte bzw. bilanzpostenorientierte Methode.

Beide Methoden sind unter Beachtung des sog. Lücke-Theorems als gleichwertig anzusehen.

Zur Darstellung dieser Methoden vgl. Jessen/Haaker/Briesemeister, KoR 2011, S. 313ff.

Nachdem der BFA des IDW beide Verfahren für gleichwertig hält, ist davon auszugehen, dass für deren Anwendung ein Wahlrecht besteht, was letztlich – wie vorstehend erwähnt – konform mit den MaRisk ist (vgl. BTR 2.3, Rn. 6; überdies IDW, FN-IDW 2010, S. 578f.). Bei der Anwendung der Methoden ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. Im Anhang ist anzugeben, welche Methode zur Anwendung gekommen ist.

Klarstellend sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die barwertige Methode nur dann angewendet werden darf, wenn die Kriterien und Voraussetzungen des Lücke-Theorems gegeben sind. Denn nur unter dieser Restriktion führen beide Methoden zu demselben Ergebnis.

Beiden Methoden ist es gemein, dass – so der BFA des IDW – neben den Zinsen die Risikokosten sowie die dem Bankbuch zuzuordnenden Verwaltungsaufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. IDW, FN-IDW 2010, S. 578f.). Der BFA schreibt nicht vor, wie die Risikokosten bzw. die Verwaltungskosten zu ermitteln sind. Es ist sachgerecht, wenn dabei ein Gleichlauf von bankinterner Steuerung (bspw. Kalkulation) und Bilanzierung besteht, sofern die interne Risikosteuerung diesbezüglich nicht den allg. Bilanzierungsregeln widerspricht. Wegen weiterer Details (z. B. Berücksichtigung von Neugeschäft, Rentenfonds, anzuwendende Zinsen für ein fiktives Schließen offener Positionen, Berücksichtigung der eigenen Bonität, Modellierung der Cashflows bei kundenseitigen Wahlrechten, wie Kündigungsrechten etc., Art und Umfang der Verwaltungskosten sowie der Risikokosten, Behandlung leistungsgestörter Forderungen, Details zur Erfassung von Zinsderivaten, unwiderrufliche Kreditzusagen, Avale und Bürgschaften, CDS) wird auf die Darstellung bei Scharpf/Schaber (2018), S. 145ff. sowie Scharpf/Schaber, DB 2011, S. 2045ff. verwiesen.

Zum Verkauf stehende Forderungen des Bankbuchs sind nach h. M. zinsinduziert einzeln zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.1990, I R 157/85, BStBl. II 1990, S. 639ff.). Diese sind aus dem jeweiligen Bankbuch auszusondern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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