Rn. 63

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Hierdurch erhalten Kreditinstitute (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 KWG), Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. §§ 1 Abs. 1a, 2 Abs. 6 KWG) und Finanz-UN (vgl. § 1 Abs. 3 KWG) die Möglichkeit, einen ›Handelsbestand‹ eigener Aktien zum Zwecke des Eigenhandels auch ohne konkreten Handelsauftrag (vgl. im Unterschied § 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG) anzulegen. Die Vorschrift ist durch das 2. Finanzmarktförderungsgesetz eingefügt worden. Sie soll dem Eigenhandel in seinen verschiedenen Erscheinungsformen eine gesicherte Grundlage geben. Die durch das KonTraG eingeführte Änderung hat nur redaktionelle Bedeutung. Der Erwerb gem. § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG setzt einen HV-Beschluss voraus. Zum notwendigen Inhalt des Beschlusses gehören: (i) Bestimmung, dass die Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels erworben werden, (ii) dass der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien 5 % des Grundkap. am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf, (iii) Regelung des Mindest- und Höchstpreises sowie (iv) die Dauer der Ermächtigung, die einen Zeitraum von 5 Jahren nicht übersteigen darf. Die Ermächtigung darf während des Fristlaufs erneuert werden, allerdings darf die Frist insgesamt 5 Jahre nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kapitalrichtlinie und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber im Rahmen des ARUG (vgl. HdR-E, AktG § 71, Rn. 14a) wurde die frühere maximale Befristung der Ermächtigung von 18 Monaten auf fünf Jahre verlängert. Damit ist die früher gebräuchliche Praxis einer jährlichen Beschlussfassung durch die Hauptversammlung obsolet geworden (vgl. zum Ganzen auch ­Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 19a f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?