Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 102a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Beschreibung der Verantwortung des AP für die Prüfung des HGB-JA, KA oder IFRS-EA sowie (Konzern-)Lageberichts muss entweder innerhalb des BV oder innerhalb einer Anlage zum BV enthalten sein, wobei im letzteren Fall der BV einen Verweis auf die Stelle enthalten muss, an der die Anlage zu finden ist (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 64). Der Verweis muss in angemessener Weise erfolgen und könnte wie folgt lauten (IDW PS 400 (2021), Rn. A66):
"Die Anlage zu diesem Bestätigungsvermerk enthält eine weitergehende Beschreibung unserer Verantwortung für die Prüfung des ... [Jahres-/Konzernabschlusses] und des ... [Lageberichts/Konzernlageberichts]. Diese Beschreibung ist Bestandteil unseres Bestätigungsvermerks."
Rn. 102b
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Alternativ kann betreffende Beschreibung auch durch einen gesonderten, ebenfalls innerhalb des BV zu tätigenden Verweis auf die Stelle der Website des IDW, an der diese Beschreibung zu finden ist (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 64, A67ff.; bezüglich besagter Website https://tinyurl.com/5n72cant), erfolgen. Bezieht sich der AP auf eine Beschreibung der Verantwortung des AP, die auf der IDW-Website hinterlegt ist, muss er sich vergewissern, dass diese Beschreibung die Anforderungen nach IDW PS 400 ((2021), Rn. 60ff.) behandelt und zu diesen nicht im Widerspruch steht (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 65, A67). Eine in Übereinstimmung mit den IDW PS weitergehende Beschreibung ist hingegen zulässig (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. A67). Betreffender Verweis könnte wie folgt lauten (IDW PS 400 (2021), Rn. A68):
"Die Website des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) enthält unter ... [Webadresse] eine weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des ... [Jahres-/Konzernabschlusses] und des ... [Lageberichts/Konzernlageberichts]. Diese Beschreibung ist Bestandteil unseres Bestätigungsvermerks."
Rn. 102c
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Sollte ein Abdruck des BV in einem Prospekt absehbar sein, kann es von Vorteil sein, die Aussagen zur Verantwortung des AP direkt im BV zu machen (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. A69).