Rn. 27
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für die jährliche RL (vgl. zum Stichtag HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 13) gelten die allg. Vorschriften (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 6ff.). Es sind mithin jährlich ein JA (Bilanz, GuV, Anhang) und ein Lagebericht aufzustellen. Für die Gliederung und Bewertung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Eröffnungsbilanz (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 16ff.).
Rn. 28
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die laufende RL dient nicht der Ermittlung eines Periodengewinns, weil während der Abwicklung kein Gewinn ausgeschüttet werden darf. Sie hat aber insofern das gleiche Ziel wie die RL einer werbenden Gesellschaft, als sie einen Überblick über den Stand des Vermögens und die Ergebnisse der Abwicklungstätigkeit geben soll.
Rn. 29
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Drei-Monats-Frist für die Aufstellung des Abschlusses (für kleine GmbH sechs Monate) nach § 264 Abs. 1 muss eingehalten werden.
Rn. 30
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Gliederung der Bilanz hat mit den unter HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 23ff., genannten Einschränkungen den Vorschriften der §§ 266ff. zu folgen. Für die GuV kann jedoch der Zweck der Liquidation eine andere Gliederung gebieten, als sie in § 275 vorgesehen ist. Insbesondere kann es zweckmäßig oder notwendig sein, die Erlöse aus dem Verkauf von VG des AV gesondert auszuweisen und dabei zu zeigen, welche Buchgewinne/-verluste sich gegenüber den Werten der Liquidationseröffnungsbilanz ergeben haben. Werden die laufenden Geschäfte auch während einer Übergangsphase nicht fortgeführt, tritt die Bedeutung der UE zurück.
Rn. 31
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Berichterstattung im Anhang und Lagebericht hat der Zweckrichtung der Liquidation Rechnung zu tragen; sie muss also insbesondere auf die Ermittlung des zu erwartenden endgültigen Abwicklungsergebnisses ausgerichtet sein. Zudem sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 einschließlich etwaiger durch das Liquidationsverfahren bedingter Methodenänderungen darzustellen. Auf die Berichterstattung zu den Punkten, die für die werbende Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf nur verzichtet werden, wenn diese während der Liquidationsphase keine Bedeutung haben, wie z. B. die Aufgliederung der UE nach § 285 Nr. 4 oder Erläuterungen zum Bereich "FuE" gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 2.
Rn. 32
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Auch für die Bewertung gelten die Ausführungen zur Eröffnungsbilanz (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 16ff.). Aus dem Zweck der Liquidation folgt jedoch, dass der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6) nur eingeschränkt beachtet zu werden braucht (vgl. so auch Scholz-GmbHG (2020), § 71, Rn. 22). Liegen gesicherte, bessere Erkenntnisse von einigem Gewicht über die Verwertbarkeit sämtlicher oder einzelner VG vor, muss dem durch eine neue Bewertung Rechnung getragen werden, damit jeweils ein möglichst zeitnaher Überblick über den zu erwartenden Liquidationserlös geschaffen wird. Dabei sind sowohl höhere, auch über die AK hinausgehende Werte, als auch niedrigere Werte möglich. Allerdings müssen etwaige Bewertungsänderungen in der Bilanz, GuV und/oder im Anhang deutlich gemacht werden: Der Leser des Abschlusses muss den Fortgang der Abwicklung und die Ergebnisse der bisherigen Abwicklungstätigkeit erkennen können; ihm muss deutlich werden, welcher Teil der Abwicklungsergebnisse auf Bewertungsänderungen beruht und welcher Teil im Zuge der Abwicklungsarbeiten entstanden ist.