Rn. 119

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig (vgl. § 318 Abs. 3 Satz 8; § 19 FGG). Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht (vgl. § 19 Abs. 2 FGG). Beschwerdeberechtigt ist grds. jeder, dessen Recht durch die Verfügung des Gerichts beeinträchtigt wird (vgl. § 20 Abs. 1 FGG). Da das Recht des gewählten, aber abberufenen AP ebenfalls beeinträchtigt wird, ist auch er zur Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts berechtigt (vgl. Brönner 1970, § 163 AktG, Rn. 21).

 

Rn. 120

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Die Beschwerde ist beim Gericht, dessen Verfügung angefochten wird oder beim zuständigen Beschwerdegericht innerhalb von 14 Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer die gerichtliche Verfügung bekannt gemacht wurde, einzulegen (vgl. §§ 21 f. FGG). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann die weitere Beschwerde nach § 27 FGG nur eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die weitere Beschwerde wird nach § 28 Abs. 1 FGG vor dem Oberlandesgericht verhandelt. Aus dem Anhörungsrecht des Prüfers gem. § 318 Abs. 3 wird auf ein Beschwerderecht des abberufenen Prüfers – neben den antragstellenden Parteien – durch alle Instanzen geschlossen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?