Rn. 36

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Vergleichbar zu den bestimmten Steuerberatungsleistungen ist grds. auch die Erbringung von Bewertungsleistungen i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. f) der AP-VO durch ein Netzwerkmitglied des Prüfers nicht zulässig, um dem Selbstprüfungsverbot Rechnung zu tragen (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 319a, Rn. 47ff.). In § 319a (a. F.), auf den vor dem FISG in § 319b (a. F.) verwiesen wurde, hatte der deutsche Gesetzgeber die von der EU eingeräumte Ausnahmemöglichkeit so umgesetzt, dass die Erbringung dieser Bewertungsleistungen (hierzu zählen auch versicherungsmathematische Leistungen sowie Bewertungsleistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Rechtsstreitigkeiten) nur dann verboten war, wenn diese sich einzeln oder zusammen unmittelbar und nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden JA auswirk(t)en. Zur Nichtzulässigkeit kam es folglich dann, wenn die betreffende Bewertungsleistung einen bedeutsamen Gegenstand der durchzuführenden AP darstellte oder diesen signifikant beeinflusste.

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