1. Angabe von Leistung und Gegenleistung bei Rechtsgeschäften
a) Grundsätzliches
Rn. 64
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Angabe von Leistung und Gegenleistung bei Rechtsgeschäften beinhaltet die sachliche Erläuterung des Geschäftsgegenstands sowie bei zweiseitigen Verträgen die Angabe von Art, Menge und Preis der gegenseitig zu bewirkenden Lieferungen und Leistungen. Auch Fristen können wegen ggf. zu berücksichtigender Zinsen von Bedeutung sein. I.S.e. aus sich heraus verständlichen Berichts erscheint die ausschließliche Angabe des Geschäftsgegenstands oder der für einzelne Branchen typischen Geschäftsbezeichnung nicht ausreichend. Erst durch erläuternde Zahlenangaben werden Leistung und Gegenleistung kenntlich gemacht. Der Umfang der diesbezüglich erforderlichen Angaben im Abhängigkeitsbericht lässt sich nicht allg.-gültig bestimmen. Da sich AR und AP i. R.d. nach §§ 313f. AktG vorgesehenen Prüfungen aufgrund der Angaben des Berichts ein Urteil darüber bilden müssen, ob die bewirkten Leistungen und Gegenleistungen angemessen waren, sind im Abhängigkeitsbericht insoweit quantitative Angaben (z. B. Mengen, Preise, Zinskonditionen bei Verbunddarlehen) erforderlich, wie dies zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und des Ausgleichs von Vor- und Nachteilen zweckdienlich ist (vgl. HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (93)).
b) Einzelfragen
Rn. 65
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Um die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung beurteilen zu können, müssen diese zahlenmäßig quantifiziert werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 397). Eine lediglich verbale Umschreibung von Leistung und Gegenleistung wird nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen genügen. Diese Überlegungen gelten für alle Geschäftszweige und Branchen. Aus der Pflicht zur gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung folgt, dass, wenn die Gegenüberstellung von quantifizierter Leistung und Gegenleistung nicht ausreicht, um die Angemessenheit beurteilen zu können, oder eine solche Gegenüberstellung wegen der Art des Rechtsgeschäfts nicht möglich ist, es der verbalen Darstellung der erwarteten Vor- und Nachteile unter Einschluss von Gründen bedarf (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 398; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 27f.; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 73).
Rn. 66
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die ins Einzelne gehende Darlegung der Beurteilungsmaßstäbe für das Verhältnis der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung wird in § 312 Abs. 1 AktG nicht verlangt; vielmehr sind nach Abs. 1 nur die Angaben über Leistung und Gegenleistung sowie etwaige Maßgaben (z. B. Bonitätsangaben bei Verbunddarlehen oder wesentliche Nebenabreden, wie etwa Verzicht auf branchenübliche Sicherheiten oder ungewöhnliche Garantieleistungen) in den Bericht aufzunehmen, deren Erwähnung Voraussetzung einer Beurteilung der Angemessenheit der Leistungen durch den Vorstand in der Schlusserklärung (vgl. § 312 Abs. 3 AktG) ist. Im Einzelfall – insbesondere bei Vorliegen nachteiliger Geschäfte sowie bei Feststellung von Ausgleichsansprüchen – kann aber die Erwähnung der Maßstäbe für die Beurteilung von Leistung und Gegenleistung bzw. eines Nachteils zweckmäßig sein (vgl. zu den Beurteilungsmaßstäben auch HdR-E, AktG § 311, Rn. 28ff.).
c) Zusammenfassung in der Berichterstattung
Rn. 67
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach Auffassung des Gesetzgebers hat der Abhängigkeitsbericht ins Einzelne zu gehen (vgl. Kropff (1965), S. 411, mit Bezugnahme auf die maßgebliche RegB). Im Hinblick auf die Vermeidung der Unübersichtlichkeit des Berichts durch Aufblähung seines Umfangs wird im Schrifttum der Frage nach einer Zusammenfassung in der Berichterstattung besondere Aufmerksamkeit geschenkt (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 34; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 69). So erscheint eine Zusammenfassung von Rechtsgeschäften im Abhängigkeitsbericht statthaft, soweit es sich um wirtschaftlich gleichartige Geschäfte handelt (vgl. ebenso ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 69); hiervon kann grds. dann ausgegangen werden, wenn Geschäfte nach Gegenstand, Entgelt sowie Fristigkeit der Abwicklung gleich gelagert sind. Das gilt z. B. für – zugunsten der herrschenden Gesellschaft – provisionspflichtige Handelsgeschäfte der abhängigen AG/KGaA/SE, bei denen eine Einzeldarstellung aller Geschäfte im Bericht selbst nicht zweckdienlich sein wird. Für eine zusammenfassende Berichterstattung dürfte z. B. auch die Durchführung verbundinterner Geldgeschäfte in Betracht kommen.
Rn. 68
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Auch unwesentliche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen sind im Abhängigkeitsbericht berichtspflichtig. Allerdings kann der Vorstand bei Geschäften und Maßnahmen, die nach Gegenstand und Umfang unwesentlich sind, zusammenfassend berichten (vgl. Kropff (1976), S. 411; Goerdeler, WPg 1966, S. 113 (124); Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 34).
Rn. 69
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Auch das IDW vertritt die Ansicht, dass eine Gruppenbildung immer dann möglich ist, wenn eine weitere Aufteilung keinen zusätzlichen Informationswert generiert (vgl. HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (93)). Eine Beschränkung der Berichterstattung nur auf wesentliche Rechtsgeschäfte und Ma...