Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 81
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 268 Abs. 7 sind für die „in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse [...]
- die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
- dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
- dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.”
Mit der Änderung des Abs. 7 i. R.d. BilRUG wurde Art. 16 Abs. 1 lit. d) der Bilanz-R in nationales Recht umgesetzt; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 268 Abs. 7. Danach haben alle KapG den Gesamtbetrag finanzieller Verpflichtungen, Garantien oder Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, und die in diesem Zusammenhang stehenden Informationen anzugeben (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 74). Die Möglichkeit, diese Angaben unter der Bilanz auszuweisen, ist entfallen. Mit der zusätzlichen Angabepflicht zur Altersversorgung und zu Verpflichtungen gegenüber assoziierten UN weitet der Gesetzgeber die Berichterstattungspflicht aus. Eine Angabepflicht für nicht passivierte Altzusagen nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB sowie nicht passivierte mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen, z. B. unterdotierte Unterstützungskassen, besteht bereits nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB. Diese Verpflichtungen sind nach hier vertretener Ansicht, neben einer Angabe aus der Subsidiärhaftung mittelbarer Pensionsverpflichtungen, zusammenhängend nach § 268 Abs. 7 darzustellen (vgl. so auch Henckel, BetrAV 2015, S. 649 (651f.)). Verpflichtungen gegenüber assoziierten UN (vgl. § 311 Abs. 1) sind fortan gesondert anzugeben. Diese Angabe ist im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit. Die Angabepflicht gemäß Abs. 7 besteht für sämtliche KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). UN anderer Rechtsformen, die keinen Anhang erstellen müssen, fallen indes weiterhin in den Anwendungsbereich der allg. Regelung des § 251.