Rn. 553

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 285 Nr. 14a sind im Anhang anzugeben "Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist". Die im nationalen Recht umgesetzte Aufspaltung und Ergänzung von § 285 Nr. 14 um § 285 Nr. 14a durch das BilRUG beruht auf der Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts in Art. 16 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 lit. m) der Bilanz-R; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 14a.

Die Angabepflicht besteht für sämtliche KapG und PersG i. S. v. § 264a, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1); größenabhängige Befreiungen bestehen nicht (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 79). Allerdings brauchen kleine KapG und PersG i. S. v. § 264a (vgl. § 267 Abs. 1) den Ort, wo der vom UN aufgestellte KA erhältlich ist, nicht anzugeben (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 3). Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a sind von der Angabepflicht befreit, wenn sie die Anforderungen in § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen. Die Angabepflicht besteht insgesamt auch für UN, die einen IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a offenlegen (vgl. zum Begriff des MU HdR-E, HGB §§ 284–288 HGB, Rn. 550).

 

Rn. 554

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Es müssen Name und Sitz des MU angegeben werden, das den KA für den kleinsten Kreis von UN aufstellt, der in den größten Kreis (vgl. § 285 Nr. 14) einbezogen ist und dem die berichtende Gesellschaft angehört. Wenn also die berichtende Gesellschaft z. B. der Konzerneinheit M3 angehört und M3 TU von M2 ist und M2 wiederum TU von M1, so muss zunächst M1 und dann M3 genannt werden.

Weil auf die tatsächliche Aufstellung abzustellen ist, könnte zweifelhaft sein, ob das MU anzugeben ist, wenn es einen KA nicht aufstellt. Zweck der Vorschrift ist es, die Verbindung des UN zu bestimmten MU offen zu legen. Durch einen pflichtwidrig nicht aufgestellten KA kann die Angabe nicht vermieden werden (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 470, 458), weil bei Anwendung der Vorschrift von einem pflichtgemäßen Verhalten der Beteiligten auszugehen ist. Auch die Nichteinbeziehung des UN in einen KA in Anwendung von § 296 (vgl. ADS (1995), § 285, Rn. 252; HdJ, Abt. IV/4 (2004), Rn. 241; Bonner-HdR (2016), § 285 HGB, Rn. 328; Beck-HdR, B 40 (2017), Rn. 389) sowie nach ausländischen oder internationalen Regelungen entbindet nicht von der Angabepflicht. Unterbleibt dagegen die Aufstellung wegen Inanspruchnahme einer Befreiungsvorschrift, verlagert sich die Angabe auf das nächsthöhere MU (vgl. Beck-HdR, B 40 (2017), Rn. 388). Die Erläuterungen zum Zusammenspiel der Inanspruchnahme von § 286 Abs. 3 Nr. 2 und § 285 Nr. 14 (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 552) gelten analog auch für die Angabepflichten nach § 285 Nr. 14a.

 

Rn. 555

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ein Verweis auf die Homepage des MU zur Erfüllung der Angabepflicht des Orts ist nicht ausreichend; vielmehr ist auf die in den jeweiligen gesetzlichen Offenlegungspflichten genannten Orte (z. B. BAnz gemäß § 325 HGB unter Angabe der Nummer der Veröffentlichung für inländische UN, für ausländische UN das jeweilige Amtsblatt) zu verweisen (vgl. wohl ebenso BilRUG-Komm. (2015), § 285 HGB, Rn. 39).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?