Rn. 556
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 285 Nr. 15a sind im Anhang das "Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen", anzugeben.
Die durch das BilRUG neu eingefügte Nr. 15a setzt Art. 17 Abs. 1 lit. i) und j) der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 15a. Entsprechende Angabepflichten bestehen für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 7b.
Rn. 557
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Verortung der aktienrechtlichen Vorschrift des § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG (a. F.) in das HGB (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 944) ist durch die Bilanz-R veranlasst, da die Beschränkung der Angabepflicht auf AG, KGaA und SE (wie bislang) nicht mehr zulässig ist (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 79f.).
Rn. 558
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nunmehr erfasst der persönliche Anwendungsbereich des § 285 Nr. 15a mittelgroße und große KapG und PersG i. S. d. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Auch ein nach § 325 Abs. 2a offenzulegender IFRS-EA muss diese Angaben enthalten. Größenabhängige Erleichterungen bestehen für kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1, die von der Angabepflicht befreit sind (§ 288 Abs. 1 Nr. 1), sowie für Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 2) und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a.
Rn. 559
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Genussscheine sind im Gesetz nicht definiert; es handelt sich dabei um verbriefte Genussrechte (Namens-, Order- oder Inhabergenussscheine; vgl. HFA 1/1994, WPg 1994, S. 419). Inhabergenussscheine sind oftmals börsenfähig.
Rn. 560
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Unter Genussrechten werden sowohl verbriefte als auch unverbriefte Genussrechte erfasst. I.W. geht es dabei um Rechte, die vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft, i. A. auf Zahlungen aus dem Bilanzgewinn oder einem Liquidationserlös, verkörpern. Mitunter bemessen sie sich auch nach Erträgen bestimmter Vermögensteile (Betriebsabteilungen, Patente etc.). Es kommen auch "Ansprüche auf Mitbenutzung von Gegenständen der Gesellschaft vor" (MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 73; vgl. auch ADS (1997), § 160 AktG, Rn. 54). Gewinnbezugsrechte kommen mit oder ohne Beteiligung am Liquidationserlös vor. Die Rechte können den Rechten der Aktionäre vorgehen, diesen gleichstehen oder ihnen nachgehen.
Rn. 561
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Wandelschuldverschreibungen sind "Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird" (§ 221 Abs. 1 Satz 1 AktG). Es handelt sich somit um eine Kombination aus einer Schuldverschreibung i. S. d. § 793f. BGB, d. h. einem verbrieften Forderungsrecht, und einem Recht auf Aktienerwerb in Form eines Umtausch- oder Bezugsrechts (vgl. Hölters-AktG (2017), § 221, Rn. 7).
Rn. 562
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Eine Begriffsbestimmung für Optionsscheine gibt es im Gesetz nicht; Optionsscheine verbriefen i. d. R. das Recht, nicht aber die Verpflichtung, eine bestimmte Menge eines Basiswerts, z. B. Aktien, Anleihen, Währungen, Rohstoffe etc., während eines Zeitraums oder zu einem festgelegten Zeitpunkt zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen (Call-Optionsschein) oder zu verkaufen (Put-Optionsschein) (vgl. NWB HGB-Komm. (2021), § 246, Rn. 288).
Rn. 563
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Im Unterschied zum Optionsschein ist eine Option standardisiert, d. h. Optionen werden in festen Kontraktgrößen an einer Terminbörse gehandelt und der Markt ist i. d. R. liquider als der Markt für Optionsscheine (vgl. Heussinger/Klein/Raum (2000), S. 129).
Rn. 564
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Besserungsscheine sind im Gesetz ebenfalls nicht definiert; sie verbriefen Zahlungsversprechen des Inhalts, "Gläubigern, die auf ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner verzichtet haben, die erlassenen Schulden aus dem zukünftigen Gewinn oder Liquidationserlös zurückzuzahlen" (WP-HB (2012/I), Rn. F 1037). Es geht also um Sanierungspapiere, die von Gläubigern in der Hoffnung erworben werden, dass das notleidende UN die Krise überwinden wird (vgl. ADS (1997), § 160 AktG, Rn. 56; MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 74).
Rn. 565
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Vergleichbare Wertpapiere oder Rechte sind alle Verpflichtungen gegenüber Dritten, die begrifflich oder inhaltlich in naher Verwandtschaft zu den Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen sowie den Besserungsscheinen stehen und – wie diese – einen "obligatorischen Anspruch auf Tilgung aus dem Gewinn geben" (WP-HB (2012/I), Rn. F 1037, m. w. N.).
Rn. 566
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Berichterstattungspflicht dient der Information über bestehende Ansprüche von Dritten, die auf EK-Instrumente, den Gewinn oder Liquidationserlös des UN gerichtet sind. Deshalb muss jährlich ...