Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 687
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 285 Nr. 22 ist im Anhang "im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag" anzugeben. Die Angabepflicht besteht grds. für mittelgroße und große KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1), sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Eine entsprechende Angabepflicht besteht für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 14.
Rn. 688
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Kleine und Kleinst-KapG sowie PersG i. S. v. § 264a sind von der Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1, § 267a Abs. 2, 264 Abs. 1 Satz 5). Ebenfalls befreit sind UN, die das Wahlrecht der Aktivierung von Entwicklungskosten nach § 248 Abs. 2 nicht in Anspruch nehmen. Bei den Erläuterungen zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 sollte daher dargestellt werden, ob dieses Wahlrecht in Anspruch genommen wurde oder nicht.
Rn. 689
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Ziel des Gesetzgebers ist die bessere Information der Abschlussadressaten. Diese sollen im Zusammenhang mit dem Bilanzausweis ein besseres Verständnis für die FuE-Kosten entwickeln können. Zudem soll die Angabe Aufschluss darüber geben, in welchem Umfang ein UN insgesamt in FuE investiert, also innovativ tätig ist (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 73). Eine Aufgliederung in Forschungskosten einerseits und Entwicklungskosten andererseits, wie sie zuvor noch im Vorfeld des BilMoG gefordert worden ist (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 25, 88), wurde nicht in die verabschiedete und insoweit finale Gesetzesfassung übernommen (vgl. HB-BilMoG (2010), Kap. 2/10/2, S. 621 (636)). Demnach besteht keine Verpflichtung hierzu (vgl. ebenso NWB HGB-Komm. (2021), § 285, Rn. 169); es bleibt den UN aber unbenommen, diese Aufteilung auf freiwilliger Basis vorzunehmen.
Rn. 690
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Es ist der Gesamtbetrag der FuE-Kosten des GJ anzugeben. Definitionen für FuE finden sich in § 255 Abs. 2a Satz 2f. (vgl. hierzu im Einzelnen HdR-E, HGB § 255, Rn. 389ff.). Hierbei handelt es sich regelmäßig um Funktionsbereiche innerhalb eines UN. Dementsprechend erscheint es sachgerecht, sämtliche in diesen Bereichen im GJ angefallenen, periodenbezogenen Kosten für eigene Produkte oder Dienstleistungen anzugeben; im Auftrag Dritter im berichtenden UN angefallene FuE-Kosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 686). Nicht erforderlich ist nach hier vertretener Ansicht (auch) die Angabe eines Betrags zwischen der HK-Unter- und -Obergrenze dieser Funktionsbereiche (vgl. mit a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 687f.). UN, die auch nach IFRS bilanzieren (wenn sie z. B. in einen IFRS-KA einbezogen sind), werden im Zweifel denselben Gesamtbetrag, wie er bereits von IAS 38.126 gefordert wird, angeben.
Rn. 691
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Abschreibungen auf bereits aktivierte Entwicklungskosten stellen keinen Bestandteil des angabepflichtigen Gesamtbetrags dar, da diese bereits zum Zeitpunkt der Aktivierung im Gesamtbetrag erfasst wurden und es sonst zu einer Doppelerfassung kommen würde (vgl. ebenso Bonner HGB-Komm. (2020), § 285, Rn. 387; Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 690).
Rn. 692
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Darüber hinaus ist der auf die selbst geschaffenen immateriellen VG des AV entfallende Betrag anzugeben. Auch diese Angabepflicht besteht nur, sofern vom Wahlrecht der Aktivierung von Entwicklungskosten Gebrauch gemacht wurde. Der Betrag muss insofern mit dem nach § 284 Abs. 3 Satz 2 in den Zugängen im Anlagespiegel ausgewiesenen Betrag übereinstimmen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 695). Auf eine nochmalige Angabe als "davon"-Vermerk kann verzichtet werden, wenn der Betrag zweifelsfrei im Anlagespiegel als solcher erkennbar wird, um Doppelangaben – entsprechend dem Grundsatz der Übersichtlichkeit des Anhangs – zu vermeiden. Sollte auf einen zusätzlichen "davon"-Vermerk verzichtet werden, erscheint die Angabe des Gesamtbetrags der FuE-Kosten unterhalb des Anlagespiegels sachgerecht, um so dem Adressaten den sachlogischen Zusammenhang zu ermöglichen. Alternativ ist zur Erfüllung der Angabepflicht ein Verweis auf die entsprechende Zugänge im Anlagespiegel (z. B. durch die Formulierung "Der hiervon auf die selbst geschaffenen immateriellen VG des AV entfallende Betrag ist im Anlagespiegel in den Zugängen dargestellt.") zulässig.
Rn. 693
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Da die Gliederung in § 266 Abs. 2 A. I. keine Unterscheidung zwischen in Entwicklung befindlichen, noch nicht der Abschreibung unterliegenden Entwicklungskosten und Entwicklungskosten, die bereits der Abschreibung unterliegen, vorsieht und auch in den Gesetzesmaterialien eine derartige Aufteilung nicht ableitbar ist, ist ...