Rn. 770

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Im Anhang sind "für nach § 268 Abs. 7 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme" anzugeben. § 285 Nr. 27 setzt Art. 16 abs. 1 lit. d) der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 27. Die Angabepflicht besteht für sämtliche KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Von der Angabepflicht ausgenommen sind kleine KapG und PersG i. S. v. § 264a (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1); dies gilt auch für Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 2) und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a.

Eine Angabepflicht besteht nach hier vertretener Ansicht auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, wenngleich § 34 Abs. 1 Satz 1 RechKredV, der die Angabepflichten benennt, die diese Institute im JA zu beachten haben, § 285 Nr. 27 nicht in Bezug nimmt. Es dürfte sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handeln, das aber nicht zu einer Befreiung von der Angabepflicht führt, zumal § 34 Abs. 1 Satz 1 RechKredV deklaratorischen Charakter hat, § 340a Abs. 1 eine entsprechende Anwendung der Regelungen für große KapG anordnet und kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb Institute keine Begründung für die nicht passivierten Beträge liefern sollten. Eine entsprechende Angabepflicht besteht für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 19.

 

Rn. 771

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ziel des Gesetzgebers ist die Offenlegung der Risikoeinschätzung der Inanspruchnahme aus den wesentlichen Eventualverbindlichkeiten. Zur Erhöhung der Transparenz ist anzugeben, aus welchen Gründen Eventualverbindlichkeiten als solche unter der Bilanz und nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 74).

 

Rn. 772

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabe sollte daher die Begründung enthalten, weshalb für den zugrunde liegenden Sachverhalt keine Rückstellung passiviert wurde (vgl. ähnlich Bonner HGB-Komm. (2020), § 285, Rn. 412f.). Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts, dass mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist, ist hierzu nicht ausreichend (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 791); vielmehr sind die Erwägungen, aufgrund derer die gesetzlichen Vertreter ihre Einschätzung bis zum Ende des Wertaufhellungszeitraums getroffen haben, darzustellen (vgl. auch von Keitz/Gloth, DB 2013, S. 185 (187)). Prozentuale Angaben der Eintrittswahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme sind möglich, aber nicht zwingend vom Gesetzgeber gefordert.

 

Rn. 773

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Umfang der berichtspflichtigen Geschäfte ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Dieser nimmt die unter den §§ 285 Nr. 3, 3a dargestellten Geschäfte aus. Regelmäßig wird bei der Berichterstattung nach § 251 im Anhang eine Klassifikation in Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung und Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungen und Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten vorgenommen. Für die VFE-Lage erhebliche Einzelsachverhalte sollten individuell erläutert werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit des Anhangs ist es ansonsten ausreichend, die Erläuterung pro Klassifikation vorzunehmen, wenn keine derartigen Einzelsachverhalte gegeben sind. Eine Zusammenfassung mit den Angaben nach §§ 251, 268 Abs. 7 erscheint sachgerecht.

 

Rn. 774

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Gesetzgeber hält eine Verlagerung der Angaben in den Lagebericht zwar für denkbar, hat aber eine entsprechende gesetzliche Möglichkeit hierzu nicht vorgesehen (vgl. hierzu im Einzelnen BT-Drs. 16/10067, S. 74f.). Insofern ist eine derartige Verlagerung unzulässig (vgl. ebenso HB-BilMoG (2010), Kap. 2/10/2, S. 621 (641)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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