Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 901
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 haben der „Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [...] befreiende Wirkung, wenn [...] der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
- Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,
- einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
- eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden” (Herv. d.Verf.).
Die §§ 291f. regeln die Befreiung eines MU (Zwischenholding) von einer grds. Teilkonzern-RL-Pflicht. Die Anhangangaben sollen die Adressaten der Zwischenholding über die Inanspruchnahme der Befreiung von der Teilkonzern-RL-Pflicht durch die Zwischenholding informieren. Substitut für den entfallenden Teil-KA und -Konzernlagebericht ist der KA und Konzernlagebericht des den befreienden KA und Konzernlagebericht aufstellenden MU. Deshalb muss die Zwischenholding im Anhang ihres JA Name und Sitz des MU, das den befreienden KA und Konzernlagebericht aufstellt, angeben (vgl. §§ 291 Abs. 2 Nr. 4 lit. a), 292 Abs. 2).
Stellt die Zwischenholding (zulässigerweise) keinen Anhang auf (z. B. als Kleinst-KapG), sind die Angaben nach Nr. 4 unter der Bilanz anzugeben; anderenfalls scheitert die Befreiung von der Teilkonzern-RL-Pflicht. Bei Inanspruchnahme der Erleichterungen nach den §§ 264 Abs. 3 oder 4, 264b durch die Zwischenholding (hier: Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs), können die Angaben nach Nr. 4 unter der Bilanz unterbleiben, da die Adressaten der Zwischenholding bereits durch § 264 Abs. 3 Satz 2 informiert werden.
Der Hinweis auf die Inanspruchnahme der Befreiung nach lit. b) muss nur die Tatsache der Inanspruchnahme der Befreiung enthalten; eine Begründung ist nicht erforderlich.
Falls in dem befreienden KA und -lagebericht ausländische RL-Grundsätze angewandt wurden, sollen die Erläuterungen nach lit. c) den Adressaten der Zwischenholding helfen, wesentliche Unterschiede zum HGB und deren Auswirkungen auf die Darstellung der VFE-Lage erkennen und beurteilen zu können (vgl. BR-Drs. 967/96, S. 18). Maßstab für die Erläuterungspflicht sind die nach deutschem Recht zulässigen Methoden. "Erläutern" heißt in diesem Zusammenhang, die wesentlichen Abweichungen der angewandten Methoden so darzustellen, dass klar erkennbar wird, wo sich diese vom deutschen Recht unterscheiden. Eine Quantifizierung der Abweichungen ist indes nicht geboten (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 291 HGB, Rn. 28). Hierzu erforderlich wäre zusätzlich ein KA des ausländischen MU nach deutschem Recht oder eine "Reconciliation" seiner wesentlichen Abschlussposten zum deutschen Recht, was die Befreiungsvorschriften indes ad absurdum führen würde. Die Angabe des Orts, wo der befreiende KA erhältlich ist, erscheint wünschenswert (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 1257). Entsprechendes gilt für befreiende KA von MU aus Drittstaaten (vgl. § 292 Abs. 2).
Rn. 902
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Da die IFRS durch die Übernahme ("Endorsement") in europäisches Recht in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht darstellen, ist bei einem befreienden IFRS-KA die Erläuterung der vom HGB abweichenden angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden nicht erforderlich (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 291 HGB, Rn. 28; a. A. NWB HGB-Komm. (2021), § 291, Rn. 26: Angabe der "besonders wichtigen Abweichungen"). Unter die Erläuterungspflicht fallen folglich nur noch vom HGB bzw. IFRS abweichende ausländische Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden (z. B. French GAAP). Alternativ zu einer Darstellung der wesentlichen Abweichungen zwischen HGB und den im befreienden KA angewandten ausländischen RL-Grundsätzen ist auch eine Darstellung der Unterschiede zwischen IFRS und den angewandten ausländischen RL-Grundsätzen zulässig.