A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) enthält § 160 AktG nur noch die rechtsformspezifischen Angabepflichten, die in Ergänzung zu den in den §§ 284f. enthaltenen Vorschriften im Anhang von AG zusätzlich vorgeschrieben sind. Dabei sind die in § 160 Abs. 1 AktG genannten Tatbestände als notwendige Bestandteile des Anhangs jedes Jahr für alle AG erneut vorgeschrieben, unabhängig davon, ob sich im Berichtsjahr Änderungen ergeben haben oder nicht (vgl. KK-AktG (2015), § 160, Rn. 4). Diese Angaben können jedoch nach h. M. entfallen, sofern entsprechende Geschäftsvorfälle oder Tatsachen nicht vorhanden sind (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 6; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 5; KK-AktG (2015), § 160, Rn. 4; WP-HB (2019), Rn. F 1265). Eine freiwillige Erweiterung des Anhangs über die Pflichtangaben hinaus ist grds. zulässig.

 

Rn. 2

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Der Anhang nach § 160 AktG ist gemäß § 264 Abs. 1 Bestandteil des JA, die Angaben sind daher offen zu legen (vgl. §§ 325, 328 Abs. 1 Nr. 1) und zudem Gegenstand der AP (vgl. § 316 Abs. 1). Sie unterliegen denselben inhaltlichen und formalen Anforderungen, wie sie für den Anhang nach den §§ 284f. gelten. Während (auch hier) die Grundsätze der Wahrheitspflicht und Vollständigkeit einzuhalten sind, sieht das Gesetz für die Form und Gliederung der Angaben des Anhangs nach § 160 Abs. 1 AktG keine Regelungen vor (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 9; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 3).

 

Rn. 2a

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Infolge des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.), das die sog. Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) für sog. Kleinst-UN umsetzte, ist zum 31.12.2012 § 160 Abs. 3 AktG eingefügt worden, wonach Abs. 1 nicht auf AG, die sich als Kleinst-KapG i. S. d. § 267a qualifizierten, anzuwenden war, soweit sie von der Erleichterung nach § 266 Abs. 1 Satz 5 Gebrauch machten. Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) wurde § 160 Abs. 3 AktG schließlich auf als "klein" i. S. d. § 267 Abs. 1 zu wertende AG entsprechend ausgedehnt, wobei es indes Abs. 1 Nr. 2 (eigene Aktien betreffend) stets weiterhin und insoweit ausnahmslos zu beachten gilt (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 90).

B. Zusatzangaben im Anhang (§ 160 Abs. 1 AktG)

I. Vorratsaktien (Nr. 1)

 

Rn. 3

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Gemäß § 56 Abs. 1 AktG darf die AG bei Kap.-Erhöhungen keine eigenen Aktien zeichnen. Dies gilt ebenso für die Übernahme von Aktien durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes UN (vgl. § 56 Abs. 2 AktG). Dieses Verbot der Übernahme eigener Aktien gilt für alle Fälle des originären Erwerbs. Führt jedoch der originäre Erwerb durch die AG selbst noch zur Nichtigkeit (vgl. Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 4), so ist bei der Zeichnung von Aktien durch abhängige bzw. in Mehrheitsbesitz stehende UN die Übernahme wirksam. Ebenso ist der Erwerb durch Dritte für die Rechnung der AG oder für abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende UN möglich (vgl. § 56 Abs. 3 AktG). In diesen Fällen entstehen sog. Vorratsaktien, die der AG nur nominell Kap. zuführen, aber keine erweiterte Haftungsmasse zur Verfügung stellen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 12). Um dem Rechnung zu tragen, erschwert der Gesetzgeber solche Maßnahmen durch die Publizitätspflicht im Anhang (vgl. fernerhin KK-AktG (2015), § 160, Rn. 7ff.).

 

Rn. 4

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Die Berichtspflicht umfasst den Bestand und die Zugänge an Vorratsaktien. Dabei sind Zahl, Gesamtnennbetrag und Aktiengattung getrennt auszuweisen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 19; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 5). Ferner ist über den Anlass der Ausgabe, den Verwendungszweck und über die unterschiedlichen Übernahmefälle zu berichten (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 19). Ebenso ist die Angabe des Namens des Übernehmers notwendig, da die namentliche Bezeichnung grds. für die Beurteilung der einschlägigen Verhältnisse erforderlich ist (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 9; a. A. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 19; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 5, die ihrerseits jeweils die Namensangabe nur in Sonderfällen für notwendig halten).

 

Rn. 5

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Gemäß § 160 Abs. 1 AktG besteht ebenfalls eine Berichtspflicht bei der Verwertung von Vorratsaktien. Erforderliche Angaben sind hier der Zweck der Verwertung, Art und Höhe des Erlöses, sowie dessen Verwendung. Der Erlös beinhaltet hierbei sowohl die Beträge, die dem UN direkt zugeflossen sind, als auch die Vergütungen, die der Übergeber der Vorratsaktien erhalten hat (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 10; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 6; a. A. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 21). Dabei ist unter "Verwendung" die tatsächliche und bilanzielle Behandlung des Erlöses zu verstehen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 21; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 10f.; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 6).

II. Eigene Aktien (Nr. 2)

 

Rn. 6

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Mit dieser Vorschrift ist über den ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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