A. Allgemeines
I. Verhältnis zum früheren Recht
Rn. 1
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Durch das AktG 1965 wurde der frühere § 190 AktG 1937, der nur für Fälle der vereinfachten Kap.-Herabsetzung und dort auch nur im Fall ihrer Rückwirkung galt, neu gefasst. Zugleich wurde hierbei seine Stellung im Gesetz verändert, so dass er sich nun im neu gebildeten, vierten Unterabschnitt des Abschnitts über Maßnahmen der Kap.-Herabsetzung befindet. Durch diese neue Stellung im Gesetz sollte deutlich gemacht werden, dass § 240 AktG nunmehr für alle drei Arten der Kap.-Herabsetzung (ordentliche Kap.-Herabsetzung gemäß §§ 222ff. AktG, vereinfachte Kap.-Herabsetzung gemäß §§ 229ff. AktG und Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß §§ 237ff. AktG) zu beachten ist (vgl. Kropff (1965), S. 326).
Gemäß § 240 Satz 3 AktG 1965 waren die Angaben statt wie bis dahin in der GuV nun im Geschäftsbericht zu machen. Diese Änderung wurde erforderlich, da nach der amtlichen Begründung die praktische Anwendung des § 190 AktG 1937, der die Angaben noch der GuV zuwies, auf große Schwierigkeiten stieß und in manchen Fällen sogar unmöglich war (vgl. Kropff (1965), S. 326). Darüber hinaus wurde in § 240 Satz 2 AktG 1965 erstmals ein gesonderter Ausweis der Einstellungen in die gesetzliche Rücklage verlangt.
Durch das sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hat § 240 AktG keine weiteren inhaltlichen Änderungen erfahren. Es wurden lediglich eine sprachliche Anpassung an die neuen Begriffe "gesetzliche Rücklage" und "Kapitalrücklage" vorgenommen und die nach § 240 Satz 3 AktG erforderlichen Angaben vom Geschäftsbericht in den Anhang (vgl. §§ 284f. i. V. m. § 160 AktG) verlagert.
Kleine KapG (vgl. § 267 Abs. 1) sind nach dem im Zuge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) eingefügten § 240 Satz 4 AktG von der Pflicht zum Nachweis über die Verwendung des Buchertrags (vgl. § 240 Satz 3 AktG; BT-Drs. 18/4050, S. 31, 89). befreit. Die Vorschrift beruht auf dem Grundsatz der Maximalharmonisierung nach Art. 16 Abs. 3 der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 26.06.2013).
II. Zweck der Vorschrift
Rn. 2
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Die Vorschrift regelt den Ausweis der Kap.-Herabsetzung in der GuV und dem Anhang und ergänzt somit die Vorschriften der §§ 275–288 und der §§ 158, 160 AktG. Zweck der Vorschrift ist in erster Linie die Information der Aktionäre über die wirkliche Ertragslage der Gesellschaft und Schaffung von Klarheit über die Verwendung der aus der Kap.-Herabsetzung gewonnenen Beträge (vgl. Kropff (1965), S. 326; KK-AktG (2020), § 240, Rn. 3; Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 1; AktG-GroßKomm. (2012), § 240, Rn. 3). Gegenwärtige und künftige Aktionäre sollen durch die Buchgewinne aus der Kap.-Herabsetzung, die gemäß den §§ 234f. AktG auch rückwirkend erfolgen kann, und der daraus resultierenden nachträglichen "Glättung" der Bilanz keinen falschen Eindruck von der tatsächlichen Ertragskraft der Gesellschaft bekommen. Um dies zu erreichen, sieht § 240 AktG drei besondere Maßnahmen vor, nämlich die gesonderte Ausweisung des aus der Kap.-Herabsetzung gewonnenen Buchgewinns (Satz 1) und der Kap.-Rücklage (Satz 2) in der GuV, sowie den Nachweis der Verwendung der aus der Kap.-Herabsetzung gewonnenen Beträge (Satz 3) im Anhang.
Rn. 3
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Anders als noch § 190 AktG 1937 regelt § 240 AktG nicht mehr, wie die Beträge aus der u. U. vor einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung gemäß § 229 Abs. 2 AktG vorzunehmenden Auflösung von Gewinn- und Kap.-Rücklagen auszuweisen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Beträge nicht mehr gesondert ausgewiesen werden müssten; vielmehr greift in diesem Fall § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2f. AktG ein, wonach Entnahmen aus Kap.- und Gewinnrücklagen gesondert auszuweisen sind (vgl. Kropff (1965), S. 326; Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 1; KK-AktG (2020), § 240, Rn. 3; AktG-GroßKomm. (2012), § 240, Rn. 4). Ferner findet für sie, da es an einer abweichenden Vorschrift fehlt, auch das Ausweiswahlrecht des § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG Anwendung (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 1; indes auch HdR-E, AktG § 240, Rn. 6).
B. Gesonderte Ausweisung
I. Allgemeines
Rn. 4
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§ 240 AktG ist zwingend und gilt für alle drei Formen der Kap.-Herabsetzung, d. h. für die ordentliche Kap.-Herabsetzung (vgl. §§ 222ff. AktG), die vereinfachte Kap.-Herabsetzung (vgl. §§ 229ff. AktG) und die Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien (vgl. §§ 237ff. AktG; HdR-E, AktG § 240, Rn. 1).
II. Ausweisung des aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Buchgewinns (Satz 1)
Rn. 5
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Der aus der Kap.-Herabsetzung gewonnene Betrag, der sich aus der Senkung der Kap.-Ziffer auf der Passivseite ergibt und die Differenz zwischen alter und neuer Grundkap.-Ziffer darstellt, ist gemäß § 240 Satz 1 AktG in der GuV als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem in § 158 Abs. 1 Nr. 3 AktG genannten Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen.
Rn. 6
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Da § 240 AktG die Ausweisung des Postens in der GuV vorschreibt, stellt sich die Frage, ob hierdurc...