A. Vorbemerkungen
Rn. 1
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 259 AktG regelt die Berichtspflicht des Sonderprüfers, insbesondere die Verpflichtung zur Erstellung eines Prüfungsberichts und dessen wesentlichen Inhalt. Namentlich muss der Sonderprüfer die sog. abschließenden Feststellungen (vgl. § 259 Abs. 2, 3 und 4 AktG) treffen, mit denen er nähere Angaben zum Wert von Aktiv- und Passivposten sowie zu den Auswirkungen auf den Jahresüberschuss im Fall einer nicht unwesentlichen Unterbewertung von Bilanzposten zu machen hat (vgl. § 259 Abs. 2 Satz Nr. 1f. AktG) oder umgekehrt erklären muss, dass eine Unterbewertung nicht oder nur in unwesentlichen Maßen vorliegt. Ebenso ist der Inhalt der abschließenden Feststellungen für den Fall eines mangelhaften Anhangs aber auch, falls der Sonderprüfer Mängel des Anhangs nicht feststellen kann, vorgeschrieben (vgl. § 259 Abs. 4 AktG). Schließlich ist in § 259 Abs. 5 AktG die Verpflichtung des Vorstands zur unverzüglichen Bekanntmachung der abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers in den Gesellschaftsblättern geregelt.
Rn. 2
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Soweit eine mögliche Unterbewertung von Bilanzposten Gegenstand der Sonderprüfung ist, wird der Sonderprüfer – falls er eine nicht unwesentliche Unterbewertung feststellt – durch § 259 AktG verpflichtet, die betragsmäßigen Grundlagen für das weitere Verfahren zu schaffen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 1). Aufgrund der abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers ist es der HV möglich, auf der Grundlage des dementsprechend ausgewiesenen "Ertrag[es] aufgrund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung" (§ 261 Abs. 1 Satz 6 AktG) über die Verwendung dieses Ertrags zu beschließen (vgl. § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG). Ferner stellen die abschließenden Feststellungen zur Höhe der Unterbewertung der einzelnen Bilanzposten und der Auswirkung auf den Jahresüberschuss die Grundlage für das gerichtliche Verfahren dar, falls eine Aktionärsminderheit gegen die abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 260 Abs. 1 AktG stellt. Ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 260 AktG nicht vermeidbar, so werden durch die Feststellungen des Sonderprüfers zumindest die Grundlagen für einen substanziierten Antrag der Aktionärsminderheit geschaffen (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 2). Insoweit kann das Sonderprüfungsverfahren auch als vorgerichtliches Sachverständigenverfahren charakterisiert werden (vgl. KK-AktG (2009), § 259, Rn. 1). Hinsichtlich evtl. Mängel des Anhangs ist eine der Sonderprüfung nachgelagerte gerichtliche Entscheidung nicht vorgesehen (vgl. § 260 Abs. 1 AktG). Deshalb haben die diesbezüglichen abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers auch in verfahrenstechnischer Hinsicht abschließenden Charakter. Daher gibt Abs. 4 den Sonderprüfern auf, die im Anhang fehlenden Angaben selbst zu machen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 1; MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 2). Hinsichtlich der Durchführung der Sonderprüfung und der zu beachtenden Prüfungsmaßstäbe, insbesondere des Stichtagsprinzips (vgl. § 259 Abs. 2 Satz 2 AktG), ist ebenso wie bezüglich der in § 259 Abs. 2 Satz 3 AktG erwähnten Bewertungs- und Abschreibungsmethoden auf die Ausführungen zu § 258 AktG zu verweisen.
B. Prüfungsbericht
I. Form und inhaltliche Voraussetzungen
1. Formelle Anforderungen
Rn. 3
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Der Sonderprüfer hat über das Ergebnis der Sonderprüfung schriftlich zu berichten (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 1 AktG (wortgleich mit § 145 Abs. 6 Satz 1 AktG)). Die Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung ist erforderlich, damit der Prüfungsbericht als Unterlage für das ggf. durchzuführende gerichtliche Verfahren (vgl. § 260 Abs. 1 AktG) dienen kann und weil im Fall von Mängeln des Anhangs nur mit einem schriftlichen Bericht des Sonderprüfers dieser in der erforderlichen Weise vervollständigt werden kann. Ferner kann nur mit einem schriftlichen Bericht die Verpflichtung des Sonderprüfers zur Einreichung des Berichts beim Handelsregister (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG) erfüllt werden. Die Pflicht des Vorstands zur Bekanntmachung der abschließenden Feststellungen in den Gesellschaftsblättern (vgl. § 259 Abs. 5 AktG) zwingt hingegen nicht zur Erstellung eines schriftlichen Berichts, da ohne Weiteres auch mündliche Erklärungen des Sonderprüfers Gegenstand von Bekanntmachungen sein können (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 4).
Rn. 4
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Es steht dem Sonderprüfer frei, der Gesellschaft oder ihren Organen neben dem schriftlichen Bericht auch mündliche Erläuterungen zu geben. Allerdings ersetzt eine mündliche Erläuterung einzelner Prüfungsergebnisse nicht die vollständige Dokumentation im Prüfungsbericht. Eine Kürzung des Prüfungsberichts im Hinblick auf mündliche Erläuterungen des Sonderprüfers ist unzulässig. Zur Schriftform gehört schließlich die Unterzeichnung des Berichts durch den Sonderprüfer (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG), wobei – obgleich nicht vorgeschrieben – die Hinzufügung vo...