Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
A. Feststellung des Jahresabschlusses
I. Bedeutung der Feststellung
Rn. 1
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der JA wird als Ausdruck der Gültigkeit in der bestehenden Fassung festgestellt. Die Ausübung der Ansatz- und Bewertungswahlrechte ist damit dokumentiert. Damit ist auch die zahlenmäßige Grundlage für die Gewinnverteilung festgelegt.
II. Form der Feststellung, Zuständigkeit und Frist
Rn. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Feststellung erfolgt durch Beschluss. Formvorschriften dafür können durch das Gesetz oder Gesellschaftsvertrag/Satzung vorgesehen sein. Bei einem Einzelkaufmann kommt die Feststellung durch die Unterschrift auf dem JA zustande oder auch durch konkludentes Handeln, wie z. B. Beifügung des JA zur Steuererklärung (vgl. auch HdR-E, HGB § 245). § 8 Abs. 1 PublG unterscheidet die Feststellung durch
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die gesetzlichen Vertreter, |
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den AR, |
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die gesetzlichen Vertreter zusammen mit dem AR, |
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die Versammlung der Gesellschafter, |
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eine sonstige zuständige Stelle. |
Rn. 3
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Feststellung kann aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften grds. nicht innerhalb einer bestimmten Frist erzwungen werden. Allerdings gilt seit der Verabschiedung des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245 ff.) auch für dem PublG unterfallende UN die handelsrechtlich vorgegebene Zwölf-Monats-Frist hinsichtlich der – zwecks Einstellung in das UN-Register an die das UN-Register führende Stelle – elektronisch zu übermittelnden Unterlagen (vgl. auch BT-Drs. 18/4050, S. 77 f., 89).
Haben bei der Feststellung andere Stellen mitzuwirken, so hat die Geschäftsführung unverzüglich alles dafür zu tun, um die Voraussetzungen für die Feststellung durch diese Stellen zu schaffen (z. B. durch Vorlage des geprüften JA und Prüfungsberichts, Formulierung des Gewinnverwendungsvorschlags sowie Einberufung der erforderlichen Beschlussversammlung).
B. Maßgebender Jahresabschluss für die Feststellung
Rn. 4
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 8 Abs. 2 PublG stellt klar, dass auch ein anderes Gremium als die gesetzlichen Vertreter (z. B. die Gesellschafterversammlung) bei der Feststellung des JA an dieselben Vorschriften gebunden ist, die die gesetzlichen Vertreter bei der Aufstellung des JA hinsichtlich Inhalt, Gliederung und Bewertung zu beachten haben. Die Geschäftsführung hat das Beschlussgremium darauf hinzuweisen, dass beim Abweichen von diesen Vorschriften die Feststellung des JA unwirksam sein kann, wenn der AP nicht binnen zwei Wochen einen hinsichtlich der Änderung uneingeschränkten BV erteilt (vgl. § 8 Abs. 3 PublG).
Der festgestellte JA ist der für die jeweilige Rechtsform handelsrechtlich geforderte JA des UN (vgl. § 8 Abs. 4 PublG). Damit wird klargestellt, dass der JA nach dem PublG nicht etwa ein besonderer Abschluss ist, der losgelöst und unabhängig neben dem JA gemäß der §§ 242ff. des betreffenden UN steht; dies gilt auch für den gemäß § 257 aufzubewahrenden JA.
C. Nachtragsprüfung
Rn. 5
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Es wird auf die sinngemäße Kommentierung zu § 316 Abs. 3 verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 316, Rn. 16ff.).