Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:
a) |
den Begriff "Investitionsgüter" definieren; |
b) |
den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist; |
c) |
alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen; |
d) |
verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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