(1)[2] Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 45c festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.
Nach Anhörung der zuständigen Behörde kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann eine Abwicklungsbehörde beschließen, die in Artikel 45c festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
|
b) |
die Einhaltung der in Artikel 45c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
|
Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 45e Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 45c Absatz 7 auf Einzelunternehmensbasis nach.
Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung gemäß den Artikeln 45h und 89, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Artikel 45c festgelegten Anforderungen bestimmt.
(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 45c festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.
Nach Anhörung der zuständigen Behörde kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.
Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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