(1) Die für den Zugang zu den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens folgende Informationen und Urkunden über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:
a) |
Name(n) und Rechtsform der Gesellschaft; |
b) |
Sitz der Gesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist; |
c) |
Eintragungsnummer und EUID der Gesellschaft; |
d) |
Angaben zur Internetseite der Gesellschaft, sofern solche Einzelheiten in das nationale Register aufgenommen werden; |
f) |
Gegenstand der Gesellschaft, sofern im nationalen Register verzeichnet; |
(3) Der Austausch von Informationen über das System der Registervernetzung ist für die Register kostenlos.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Buchstaben d und f genannten Informationen ausschließlich den Behörden anderer Mitgliedstaaten kostenlos zugänglich gemacht werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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