(1) Das Vertretungsorgan der grenzüberschreitend formwechselnden Gesellschaft stellt einen Formwechselplan auf.
(2) Der Formwechselplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. |
Rechtsform, Firma und Sitz der formwechselnden Gesellschaft, |
2. |
die Rechtsform, die die Gesellschaft durch den Formwechsel erlangen soll, |
3. |
die Firma und den Sitz der Gesellschaft neuer Rechtsform, |
4. |
sofern einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft neuer Rechtsform und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung, |
5. |
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für den grenzüberschreitenden Formwechsel, |
8. |
die Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, |
9. |
die etwaigen besonderen Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft gewährt werden, |
10. |
eine Darstellung der Förderungen oder Beihilfen, die die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren erhalten hat, |
11. |
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung gemäß § 340, |
12. |
die voraussichtlichen Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer, |
14. |
die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf Betriebsrenten und Betriebsrentenanwartschaften. |
(3) Der Formwechselplan muss notariell beurkundet werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen