(1) Für Gegenstände gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), die aus einem Gebiet in die Gemeinschaft verbracht werden, das zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt, im Sinne dieser Richtlinie aber als Drittlandsgebiet eingestuft wird, gelten folgende Bestimmungen:
c) |
Gilt für Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einer der Umstände, gemäß denen sie bei einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) unter eine der Zollregelungen nach Artikel 16 Teil B Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) oder unter eine Zollregelung der vorübergehenden Einfuhr unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben fallen könnten, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Gegenstände unter den gleichen Bedingungen in der Gemeinschaft verbleiben können, wie sie für die Anwendung dieser Regelungen vorgesehen sind. |
(2) Für nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) fallende Gegenstände, die aus einem Mitgliedstaat in ein Gebiet versandt oder befördert werden, das zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt, im Sinne dieser Richtlinie aber als Drittlandsgebiet eingestuft wird, gelten folgende Bestimmungen:
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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