Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
2. |
"Gebiet eines Mitgliedstaats" ist das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das die Verträge gemäß den Artikeln 349 und 355 AEUV Anwendung finden, mit Ausnahme von Drittgebieten. |
3. |
"Gebiet der Union" sind die Gebiete der Mitgliedstaaten. |
4. |
"Drittgebiete" sind die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Gebiete. |
5. |
"Drittländer" sind alle Staaten oder Gebiete, auf welche die Verträge keine Anwendung finden. |
7. |
Die "Einfuhr" ist die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. |
8. |
Der "unrechtmäßige Eingang" ist der Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union, die nicht gemäß Artikel 201 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 jener Verordnung eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn sie zollpflichtig gewesen wären. |
10. |
Ein "registrierter Versender" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu versenden. |
14. |
Der "Bestimmungsmitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat, in den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zu liefern oder in dem sie zu verwenden sind. |
15. |
"Erlass" ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Verbrauchssteuerbetrags. |
16. |
"Erstattung" ist die Rückzahlung eines entrichteten Verbrauchssteuerbetrags. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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