(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 26 und 27 Waren, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland.
(2) Als "Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen" im Sinne des Absatzes 1 gelten Einfuhren in Sendungen, die
a) |
gelegentlich erfolgen; |
c) |
der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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