(1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Ein signifikantes Kreditrisiko wurde durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf Dritte übertragen; |
b) |
der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab. |
(2) Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:
Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das betreffende Institut die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:
a) |
Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Risikoübertragung; |
b) |
es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt. |
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:
a) |
Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor; |
b) |
die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249; |
c) |
die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die
|
d) |
die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar; |
e) |
gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen); |
f) |
Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:
|
g) |
der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt. |
(5) Die zuständigen Behör...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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