(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:

K = DF + UC

dabei gilt:

K = die Eigenmittelanforderung;
DF = die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und
UC = die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP.
 

(2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.

[1] Art. 309 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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