(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das Abwicklungskonzept erst dann nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegt werden, wenn die Kommission eine positive oder an Bedingungen geknüpfte Entscheidung bezüglich der Vereinbarkeit des Einsatzes dieser Beihilfen bzw. Unterstützung mit dem Binnenmarkt getroffen hat.

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Organe der Union gemäß den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU aufgestellten Grundsätzen und machen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation in geeigneter Weise öffentlich zugänglich.

 

(2) Wenn der Ausschuss bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgehend von den beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Der Ausschuss teilt der Kommission alle Fälle mit, in denen er einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) zu einer Unterrichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV auffordert.

 

(3) Soweit die Abwicklungsmaßnahme, wie sie vom Ausschuss vorgeschlagen wird, die Inanspruchnahme des Fonds mit sich bringt, gibt der Ausschuss der Kommission die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds bekannt. Die Mitteilung des Ausschusses umfasst alle Informationen, die notwendig sind, damit die Kommission die Bewertungen nach diesem Absatz vornehmen kann.

Die Mitteilung nach diesem Absatz führt dazu, dass die Kommission eine vorläufige Untersuchung einleitet, während derer die Kommission weitere Informationen vom Ausschuss anfordern kann. Die Kommission bewertet, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen insofern, als sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde, in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für erforderlich hält.

Wenn die Kommission erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt hat oder wenn der Ausschuss die erforderlichen Informationen auf eine Anforderung der Kommission gemäß Unterabsatz 2 hin nicht zur Verfügung gestellt hat, leitet die Kommission eine gründliche Untersuchung ein und teilt dies dem Ausschuss mit. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung, eine gründliche Untersuchung einzuleiten, im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Ausschuss, ein Mitgliedstaat oder eine Person, ein Unternehmen oder ein Verband, dessen/deren Interessen durch die Inanspruchnahme des Fonds berührt sein könnten, können der Kommission Anmerkungen innerhalb eines Zeitraums zukommen lassen, der in der Mitteilung festgesetzt wird. Der Ausschuss kann sich zu den von den Mitgliedstaaten und interessierten Dritten übermittelten Anmerkungen innerhalb eines Zeitraums äußern, der von der Kommission festgesetzt werden kann. Am Ende des Untersuchungszeitraums nimmt die Kommission ihre Bewertung der Frage vor, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.

Bei ihren Bewertungen und Untersuchungen nach diesem Absatz richtet sich die Kommission nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach einschlägigen Mitteilungen, Leitlinien und Maßnahmen, die von der Kommission in Anwendung der Vorschriften der Verträge zu staatlichen Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die Bewertung vorzunehmen ist, angenommen wurden. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Die Kommission fasst einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt, der an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des bzw. der betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gerichtet ist. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein.

In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung dieses Beschlusses überwacht werden kann...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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