Die Bedingungen, unter denen Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

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