(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für
a) |
Beförderungen auf dem Luftweg; |
b) |
Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen; |
c) |
Beförderungen durch Rohrleitungen; |
d) |
Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. |
(2) Die Fälle, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden kann, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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