Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
1. |
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder |
2. |
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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